RS Vfgh 2014/9/25 V65/2014

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Veröffentlicht am 25.09.2014
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Nö ROG 1976 §22 Abs1
Örtliches Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde Eichgraben idF vom 13.08.2008
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde Eichgraben hinsichtlich der Umwidmung einer Grundfläche von Bauland-Wohngebiet in Grünland-Grüngürtel wegen mangelnder Grundlagenforschung; keine hinreichende Dokumentation einer wesentlichen Änderung der Planungsgrundlagen

Rechtssatz

Aufhebung des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde Eichgraben (ÖRP) in der vom Gemeinderat der Marktgemeinde Eichgraben am 13.08.2008 unter Tagesordnungspunkt 2a beschlossenen Fassung hinsichtlich der Festlegung der Widmung "Grünland-Grüngürtel", Funktionsfestlegung "Bachbegleitgrün", für einen Teil eines Grundstücks.

Da offenkundig keine der in den Z1, 3, 4, 5 oder 6 des §22 Abs1 Nö ROG 1976 genannten Voraussetzungen für die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes vorlag, kommt als Änderungstatbestand nur §22 Abs1 Z2 leg cit ("wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen") in Betracht.

Aus dem Bericht des mit der Ausarbeitung der Änderung betrauten Ziviltechnikers vom 11.08.2008, auf welchen die Marktgemeinde Eichgraben im Rahmen ihrer Äußerung verweist, geht ua hervor, dass bestimmte Flächen von Grundstücken, die mit der Kenntlichmachung "Wald" versehen sind bzw bei welchen in der Natur ein entsprechender Baumbestand vorhanden ist, in "Grünland-Grüngürtel" mit der Funktionsfestlegung "Bachbegleitgrün" umgewidmet werden, um entlang der Gewässer ausreichende Betreuungs- und Erhaltungsstreifen von jeglicher Bebauung freizuhalten.

Damit ist nicht dargetan, dass sich die Planungsgrundlagen verglichen mit den Grundlagen für die früheren Festlegungen wesentlich geändert haben, zumal keineswegs hervorgeht, dass dieser Baumbestand bei Festlegung der vorhergehenden Widmung nicht schon bestanden hätte.

Wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen müssen nach der Judikatur des VfGH eine aktenmäßige und damit überprüfbare Dokumentation erfahren. Die im Bericht vom 11.08.2008 dargelegten Ausführungen vermögen eine solche Grundlagenforschung nicht zu ersetzen. Somit fehlt es jedenfalls an einer hinreichenden Dokumentation der wesentlichen Änderung der Planungsgrundlagen, weshalb das ÖRP schon aus diesem Grund gesetzwidrig ist.

(Anlassfall B874/2013, E v 08.10.2014, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:V65.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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