TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/28 97/09/0350

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §43;
BDG 1979 §44;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92;
BDG 1979 §93;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des HK in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 1. Oktober 1997, Zl. 73/10-DOK/97, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1942 geborene Beschwerdeführer steht als Kontrollinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Verkehrsabteilung-Außenstelle Warth, im Bereich des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich zur Dienstleistung zugeteilt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt (belangte Behörde) wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt,

"1. am Sonntag, dem 29. September 1996 entgegen den laut Dienstplan von 11.00 bis 19.00 Uhr in Form von Überstunden zu verrichtenden Verkehrsüberwachungsdienst

1.1. in der Zeit von 11.00 bis 14.00 Uhr nicht nachgekommen zu sein;

1.2. die erforderliche und angeordnete Dienstvorschreibung Nr 1677 nicht weisungsgemäß ausgefertigt zu haben und 1.3. für die auf der Dienststelle im Innendienst zugebrachte

Zeit (11.15 bis 15.00 Uhr) Gefahrenzulage verrechnet zu haben, die nur gebührt, wenn tatsächlich exekutiver Außendienst geleistet wird."

Der Beschwerdeführer habe seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979 hinsichtlich seiner Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen sowie nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 in Bezug auf die Befolgung von Weisungen i.V.m. den §§ 2 und 7 Anhang 1 der Dienstzeitregelung (DZR 93) und dem Befehl der Verkehrsabteilung vom 1. September 1995, Zl. 4100/95, im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt.

Gegen ihn wurde deshalb gemäß § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 als Disziplinarstrafe eine Geldbuße in der Höhe von S 5.000,-- verhängt und ihm gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 Verfahrenskosten in der Höhe von S 2.000,-- zum Ersatz vorgeschrieben.

Der angefochtene Bescheid wurde - nach Wiedergabe des Inhaltes des Bescheides der Behörde erster Instanz sowie des Berufungsvorbringens - im Wesentlichen damit begründet, dass laut Dienstplan der Verkehrsabteilung-Außenstelle Warth für den 29. September 1996 unbestritten feststand, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Abteilungsinspektor R von 11.00 bis 19.00 Uhr Verkehrsüberwachungsdienst zu leisten gehabt habe. Nach der Verfügung des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich, Verkehrsabteilung, vom 1. September 1995, Zl. 4100/95, welche wegen festgestellter mangelnder Effizienz der genannten Dienststelle speziell an diese gerichtet gewesen sei, sei der Verkehrsüberwachungsdienst grundsätzlich im Außendienst zu verbringen. Lediglich unaufschiebbare Erledigungen

(z.B. Erstmeldungen bzw. Einvernahmen nach Verkehrsunfällen, Alkomattest etc.), zu denen die Dienststelle aufgesucht werden müsse, seien ausgenommen. Routinemäßige Schreibarbeiten und Anzeigen seien bei vorgeschriebenen Innendiensten zu erledigen. Bei Missachtung dieser Weisung hätten sowohl die betreffenden Beamten als auch der jeweilige Dienstkommandant mit den entsprechenden dienstrechtlichen Maßnahmen zu rechnen.

Der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, als Dienststellenleiter primär zum Vollzug dieser Weisung zuständig zu sein. Als langjähriges Exekutivorgan und im Speziellen wegen der mit seiner Funktion als Leiter der Dienststelle verbundenen Vorbildwirkung habe er sich im Klaren darüber sein müssen, dass die Erfüllung der ihm vorgeschriebenen Dienstanweisungen im Zentrum seines Pflichtenkreises gestanden sei.

Der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, die Weisung vom 1. September 1995 sehe lediglich vor, dass die Verkehrsüberwachung "grundsätzlich", nicht aber "ausnahmslos" im Außendienst zu verbringen sei, der Beschwerdeführer als Vorgesetzter quasi einen gewissen Freiraum hätte, sich Ausnahmen für erforderliche Kanzleiarbeiten zuzubilligen, könne der erkennende Senat der belangten Behörde nicht folgen. Die genannte Weisung sehe Ausnahmen vom grundsätzlich im Außendienst zu verbringenden Verkehrsüberwachungsdienst nämlich lediglich für unaufschiebbare Erledigungen vor, nicht jedoch für routinemäßige Schreibarbeiten, die im Innendienst zu erledigen seien.

Die Fertigstellung des Dienstplanes für den kommenden Monat sei keinesfalls eine unaufschiebbare Erledigung im Sinne der Weisung vom 1. September 1995 gewesen. Für die belangte Behörde sei somit kein Umstand ersichtlich, der den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, am 29. September 1996 von 11.00 bis 14.00 Uhr gemeinsam mit Abteilungsinspektor R den Außendienst zu verrichten. Die Frage, ob es - wie der Beschwerdeführer meine - unzweckmäßig gewesen wäre, zu zweit auszufahren, um eine auf der Autobahn gelegene Stoßstange zu entfernen, stelle sich nach Auffassung der belangten Behörde bei der Eindeutigkeit der vorhandenen Weisung nicht.

Die belangte Behörde wertet die Dienstpflichtverletzung, der Pflicht zur angeordneten Verkehrsüberwachung von 11.00 bis 14.00 Uhr des 29. September 1996 nicht nachgekommen zu sein (Spruchpunkt 1.1.) als die schwerste der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 93 Abs. 2 BDG 1979, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als erschwerend zu betrachten seien.

Dass der Beschwerdeführer die Dienstvorschreibung für den 29. September 1996 Nr. 1677 nicht der Weisung vom 1. September 1995 entsprechend ausgefertigt hätte, sei sachverhaltsmäßig ebenso unbestritten. Diese Weisung schreibe vor, dass bei den Dienstvorschreibungen die Tätigkeit mit genauer zeitlicher Festlegung anzuführen sei. Bei dieser Eindeutigkeit der Vorschriftenlage, die zum Zweck der Hebung der Effizienz der Dienststelle der Verkehrsabteilung-Außenstelle Warth ergangen sei, könne das Fehlen jeglicher Eintragung in der Rubrik "Aufträge" nicht als ein zu vernachlässigendes bloßes Versehen gewertet werden. Dass die Dienstvorschreibung von Abteilungsinspektor R ausgefertigt worden sei, vermöge den Beschwerdeführer nicht zu entschuldigen, weil er als Dienststellenleiter für die Richtigkeit der von ihm unterfertigten Dienstvorschrift verantwortlich gezeichnet habe. Bei der Übersichtlichkeit des Formulares hätte ihm das gänzliche Fehlen einer Eintragung in der besagten Rubrik auffallen müssen.

Die belangte Behörde vermöge auch den Ausführungen der Verteidigung nicht zu folgen, das Versehen bei der Verrechnung der Gefahrenzulage habe ebenfalls den Charakter des Einmaligen, der Beschwerdeführer habe von sich aus, ehe er damit im Zuge disziplinarrechtlicher Ermittlungen konfrontiert worden sei, die Berechnung richtig gestellt. Dieser Argumentationslinie sei die mit dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 1996 aufgenommene Niederschrift vor dem Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich entgegenzuhalten, wonach der Beschwerdeführer Ende November gerüchteweise gehört hätte, dass Revierinspektor Holzbauer wegen des Vorfalls vom 29. September 1996 Beschwerde bei der Abteilung geführt hätte, unter anderem auch über die Ausfahrtszeiten. Er habe Gruppeninspektor Bartilla angerufen und ersucht, die betreffenden Verrechnungszeiten der Gefahrenzulage zu überprüfen. Es seien am 29. September 1996 durch R und ihn unterschiedliche Zeiten verrechnet worden. Er habe deshalb gleich angeordnet, pauschal bei beiden die Zeit von 11.00 bis 15.00 Uhr aus der Gefahrenzulagenverrechnung herauszunehmen und eine Korrekturverrechnung zu veranlassen.

Der Beschwerdeführer habe diese niederschriftlichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde aufrecht erhalten. Es sei somit als erwiesen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schuldhaft seine Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 i. V.m. § 43 Abs. 1 BDG 1979 verletzt habe.

In Anwendung des § 93 Abs. 1 BDG 1979 sei bei der Strafbemessung nicht allein auf die allenfalls geringfügigen Auswirkungen der Dienstpflichtverletzung abzustellen, sondern hiebei auf den Anspruch der Dienstbehörde Bedacht zu nehmen, dass Befehle vorgesetzter Kommandanten strikt einzuhalten seien, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Dienstbetriebes zu gewährleisten. Hinzu komme, dass dem Beschwerdeführer als Dienststellenleiter und langjährigem Exekutivorgan eine Vorbildfunktion insbesondere in Hinsicht Einhaltung der Dienstvorschriften zugekommen sei, welche er durch sein Verhalten zweifellos vernachlässigt habe. Seine disziplinären Vergehen könnten daher keinesfalls als zu vernachlässigende Dienstpflichtverletzungen abgetan werden. Daher sei die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von S 5.000,-- für schuldangemessen und notwendig - aber auch ausreichend befunden worden - den Beschwerdeführer von weiteren derartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Hinsichtlich des Vorwurfes, der Beschwerdeführer habe am 29. September 1995 in der Zeit von 11.00 bis 14.00 Uhr keinen Außendienst verrichtet (Spruchpunkt 1.1.) wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, sie habe nicht berücksichtigt, dass Abteilungsinspektor R angesichts der Meldung, dass auf der Fahrbahn der Autobahn ein Gegenstand von der Art einer Kfz-Stoßstange gelegen sei, unverzüglich habe ausfahren müssen, angesichts dieser Meldung also ein sofortiges Tätigwerden notwendig gewesen sei und der genannte Abteilungsinspektor früher ausfahrbereit gewesen sei als der Beschwerdeführer und auf diesen nicht habe warten dürfen. Es sei daher objektiv richtig gewesen, dass der Beschwerdeführer den schon abfahrtbereiten Kollegen allein habe abfahren lassen. Wäre er mitgefahren, so hätte sich die Ausfahrt jedenfalls verzögert. Wenn dies auch nur wenige Minuten gewesen wären, falle dies im Hinblick auf das von einem Gegenstand auf der Autobahn bewirkten hochgradigen Gefahrenrisiko schwerer ins Gewicht, als der darin bestehende Vorteil, dass auf der Rückfahrt Verkehrsüberwachungsdienst hätte verrichtet werden können.

Hinsichtlich des Vorwurfes, der Beschwerdeführer habe die Dienstvorschreibung Nr. 1677 unvollständig ausgefüllt (Spruchpunkt 1.2.), hält der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil es sich dabei um ein bloßes Versehen gehandelt habe, um einen Fehler, wie er überall vorkommen könne, ihn treffe dabei aber keine Schuld.

Hinsichtlich des Vorwurfes, der Beschwerdeführer habe fälschlich eine Gefahrenzulage für im Innendienst verbrachte Dienstzeit verrechnet (Spruchpunkt 1.3.), hält der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde auch hier verkannt habe, dass es sich um ein einmaliges Versehen gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe unbestrittenermaßen vor Einleitung irgendwelcher Verfolgungsschritte alles ins Reine gebracht. Zwar habe den Anstoß dazu gegeben, dass er von einer Beschwerde erfahren habe, jedoch habe er die Bereinigung jedenfalls aus eigenem Entschluss vorgenommen.

Hinsichtlich der Höhe der gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafe hält er diese deswegen für rechtswidrig, weil angesichts seiner völligen disziplinären Unbescholtenheit, seines Dienst- und Lebensalters und der Art der gegenständlichen Vorkommnisse die Gefahr der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen nicht gegeben sei. Es läge daher - soweit irgendein Schuldspruch gerechtfertigt wäre - ein geradezu exemplarischer Fall für die Anwendung des § 115 BDG 1979 vor.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. In ihrer Gegenschrift führt die belangte Behörde hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1. 1. u. a. aus, dass der Beschwerdeführer keinen Grund habe vorbringen können, der die Nichteinhaltung des Dienstplanes im Bezug auf seine Ausfahrt um 11.00 Uhr gerechtfertigt hätte; auf Grund des Dienstplanes hätte er für den Verkehrsüberwachungsdienst nämlich ausfahrbereit sein müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

"Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

...

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Disziplinarstrafen

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,

              3.              die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage,

              4.              die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Strafbemessung

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Weisung des Leiters der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich vom 1. September 1995 zu beachten hatte, wonach zur Verkehrsüberwachung vorgeschriebene Zeiten grundsätzlich im Außendienst zu verbringen sind und "lediglich unaufschiebbare Erledigungen (z.B. Erstmeldungen bzw. Einvernahmen nach VU, Alkomattest etc.) zu denen die Dienststelle aufgesucht werden muss", davon ausgenommen waren. Der Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungsverfahren noch auch in seiner Beschwerde zureichend dargetan, durch welche Umstände er in dem im Spruchpunkt 1.1. des angefochtenen Bescheides angeführten Zeitraum an der Verrichtung von Außendienst gehindert gewesen wäre, insbesondere überzeugen die Gründe nicht, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, gemeinsam mit Abteilungsinspektor R zum Außendienst auszufahren. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht als rechtswidrig finden, dass ihn die belangte Behörde für schuldig hielt, in dieser Zeit seiner Verpflichtung zur Verkehrsüberwachung nicht nachgekommen zu sein.

Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1.2. bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er entsprechend dem angeführten Befehl der Verkehrsabteilung vom 1. September 1995 in "den Dienstvorschreibungen ... dezidiert die Tätigkeit mit genauer zeitlicher Festlegung anzuführen" hatte. Er bestreitet weiter nicht, dass er in der vor Dienstantritt auszufertigenden Dienstvorschreibung das Feld "Aufträge" leer ließ, sodass für ihn selbst und den Abteilungsinspektor R die Verrichtung von Sonntags-Überstunden, aber keine Tätigkeit angeordnet war. Die belangte Behörde gründet ihre Beurteilung, dass das Fehlen jeder Eintragung in der Rubrik "Aufträge" in der genannten Dienstvorschreibung nicht als ein zu vernachlässigendes bloßes Versehen gewertet werden könne, darauf, dass in der angeführten Weisung der Verkehrsabteilung angeordnet wurde, in den Dienstvorschreibungen seien die Tätigkeiten mit genauer zeitlicher Festlegung anzuführen. Diese Weisung sei eigens zum Zweck der Hebung der Effizienz gerade der Dienststelle Verkehrsabteilung-Außenstelle Warth ergangen. Die Vorschriftenlage sei somit so eindeutig gewesen, dass nicht ein bloßes Versehen vorgelegen sei. Auch dass Abteilungsinspektor R die Dienstvorschreibung für den Beschwerdeführer vorbereitet habe, könne das gänzliche Fehlen einer Eintragung in der besagten Rubrik nicht als ein bloßes Versehen erklären.

Auch dieser Beurteilung durch die belangte Behörde hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch auch in seiner Beschwerde konkrete Umstände entgegengesetzt, die für das Vorliegen eines bloßen Versehens beim Unterfertigen des Formulars durch den Beschwerdeführer sprächen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher der schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des Spruchpunktes 1.2. nicht entgegenzutreten.

Auch hinsichtlich des Spruchpunktes 1.3. vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zum einen bestreitet der Beschwerdeführer nämlich nicht, unberechtigt Gefahrenzulage für im Innendienst verrichtete Dienstzeit verrechnet zu haben, und zum anderen räumt er selbst ein, dass er eine Richtigstellung dieser Verrechnung erst veranlasst hat, nachdem er Kenntnis von einer gegen ihn gerichteten Beschwerde wegen der Vorfälle am 29. September 1996 hatte.

Auch hinsichtlich der Bemessung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Geldbuße in der Höhe von S 5.000,-- wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt, insoferne hat die belangte Behörde die Übung des ihr im Grund des § 93 Abs. 1 BDG 1979 eingeräumten Ermessens auf gesetzeskonforme Weise damit begründet, dass der Beschwerdeführer als Dienststellenleiter und langjähriges Exekutivorgan seine Vorbildfunktion vernachlässigt hat. Der belangten Behörde war es daher auch nicht möglich, im Sinn des § 115 BDG 1979 ohne Verletzung von dienstlichen Interessen von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090350.X00

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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