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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Widmungskategorie kommt als eine ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gewährleistende Norm insoweit in Betracht, als die dort enthaltenen Beschränkungen der Bauführung nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Interessen der Nachbarn dienen. Den Nachbarn steht somit ein Rechtsanspruch auf Einhaltung einer Widmung dann zu, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dienen, also insbesondere dann, wenn sie einen Immissionsschutz gewähren. Ist nun im Flächenwidmungsplan festgelegt, welches Höchstausmaß an Gesamtverkaufsfläche (GVF) Geschäftsbauten haben dürfen, so bietet diese Regelung keinen Immissionsschutz, was bedeutet, dass den Nachbarn kein Recht darauf zusteht, dass eine ziffernmäßig fixierte Gesamtverkaufsfläche eingehalten wird (Hinweis E vom 19. September 2006, 2005/05/0216, E vom 21. September 2007, 2007/05/0183, und E vom 20. November 2007, 2006/05/0197).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050037.J05Im RIS seit
10.10.2014Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015