RS OGH 2014/8/11 17Os36/14v, 17Os24/15f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2014
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Norm

StGB §302 Abs1
VStG §50
OrgStVfgV §1
OrgStVfgV §2

Rechtssatz

Ob eine Organstrafverfügung formgerecht (schriftlich) oder mündlich erlassen wurde, ist unter dem Aspekt von Missbrauch der Amtsgewalt bedeutungslos.

Entscheidungstexte

  • 17 Os 36/14v
    Entscheidungstext OGH 11.08.2014 17 Os 36/14v
  • 17 Os 24/15f
    Entscheidungstext OGH 14.12.2015 17 Os 24/15f
    Vgl auch; Beisatz: Der Gebrauch der iSd § 50 Abs 1 erster Satz VStG eingeräumten Befugnis besteht in einer Entscheidung des Ermächtigten zur Einhebung zugleich (iS von § 50 Abs 6 zweiter Satz VStG auflösend bedingt) verhängter Geldstrafen. Verwendung und Ausfüllen der von § 50 Abs 5 VStG angesprochenen Drucksorte und Abführen des entscheidungsgemäß eingenommenen Geldbetrags sind nachgelagerte Pflichten. Gibt die ausgefüllte Drucksorte die Entscheidung, mit Organstrafverfügung eine Geldstrafe in bestimmte Höhe einzuheben, nicht richtig wieder, ändert dies den Inhalt der Entscheidung nicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129630

Im RIS seit

07.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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