RS OGH 2014/8/27 15Os91/14t, 11Os136/15g, 14Os86/18f (14Os87/18b, 14Os88/18z, 14Os89/18x)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2014
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Norm

StPO §427 Abs1 C

Rechtssatz

Die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens setzt gemäß § 427 Abs 1 erster Satz StPO (unter anderem) voraus, dass der Angeklagte zuvor bereits gemäß §§ 164 oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen wurde. Eine Vernehmung als Zeuge trägt dem nicht Rechnung.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 91/14t
    Entscheidungstext OGH 27.08.2014 15 Os 91/14t
    Beisatz: Ebensowenig der Umstand, dass der Beschuldigte einer polizeilichen Ladung zur Beschuldigtenvernehmung keine Folge leistete. (T1)
  • 11 Os 136/15g
    Entscheidungstext OGH 01.12.2015 11 Os 136/15g
    Auch; Beisatz: Gemäß § 164 Abs 1 StPO ist dem Beschuldigten vor Beginn der Vernehmung mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist. Dieses Gebot verlangt mit Blick auf Art 6 Abs 3 lit a EMRK eine detaillierte Information sowohl über den Sachverhalt, dessen Verwirklichung dem Beschuldigten angelastet wird, als auch über dessen rechtliche Beurteilung. (T2)
  • 14 Os 86/18f
    Entscheidungstext OGH 11.09.2018 14 Os 86/18f
    Vgl auch; Beisatz: Eine informative Befragung ohne vorhergehende Information über den Tatvorwurf und eine Belehrung über die entsprechenden Rechte und Pflichten als Beschuldigter (§ 164 Abs 1 und 2 StPO) stellt keine förmliche Vernehmung (§ 151 Z 2 StPO) eines Beschuldigten, sondern bloß eine Erkundigung im Sinn des § 152 Z 1 StPO dar, deren Ergebnis in einem Amtsvermerk festzuhalten ist (§ 152 Abs 3 StPO), und erfüllt die entsprechende Voraussetzung des § 427 Abs 1 StPO nicht. Ausnahmen sieht das Gesetz nicht vor. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129629

Im RIS seit

06.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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