RS OGH 2022/1/27 15Os91/14t, 11Os136/15g, 14Os86/18f (14Os87/18b, 14Os88/18z, 14Os89/18x), 12Os145/2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2014
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Norm

StPO §427 Abs1 C
  1. StPO § 427 heute
  2. StPO § 427 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 427 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 427 gültig von 10.04.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  5. StPO § 427 gültig von 01.01.1994 bis 09.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 427 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens setzt gemäß § 427 Abs 1 erster Satz StPO (unter anderem) voraus, dass der Angeklagte zuvor bereits gemäß §§ 164 oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen wurde. Eine Vernehmung als Zeuge trägt dem nicht Rechnung.Die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens setzt gemäß Paragraph 427, Absatz eins, erster Satz StPO (unter anderem) voraus, dass der Angeklagte zuvor bereits gemäß Paragraphen 164, oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen wurde. Eine Vernehmung als Zeuge trägt dem nicht Rechnung.

Entscheidungstexte

  • RS0129629">15 Os 91/14t
    Entscheidungstext OGH 27.08.2014 15 Os 91/14t
    Beisatz: Ebensowenig der Umstand, dass der Beschuldigte einer polizeilichen Ladung zur Beschuldigtenvernehmung keine Folge leistete. (T1)
  • RS0129629">11 Os 136/15g
    Entscheidungstext OGH 01.12.2015 11 Os 136/15g
    Auch; Beisatz: Gemäß § 164 Abs 1 StPO ist dem Beschuldigten vor Beginn der Vernehmung mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist. Dieses Gebot verlangt mit Blick auf Art 6 Abs 3 lit a EMRK eine detaillierte Information sowohl über den Sachverhalt, dessen Verwirklichung dem Beschuldigten angelastet wird, als auch über dessen rechtliche Beurteilung. (T2)
  • RS0129629">14 Os 86/18f
    Entscheidungstext OGH 11.09.2018 14 Os 86/18f
    Vgl auch; Beisatz: Eine informative Befragung ohne vorhergehende Information über den Tatvorwurf und eine Belehrung über die entsprechenden Rechte und Pflichten als Beschuldigter (§ 164 Abs 1 und 2 StPO) stellt keine förmliche Vernehmung (§ 151 Z 2 StPO) eines Beschuldigten, sondern bloß eine Erkundigung im Sinn des § 152 Z 1 StPO dar, deren Ergebnis in einem Amtsvermerk festzuhalten ist (§ 152 Abs 3 StPO), und erfüllt die entsprechende Voraussetzung des § 427 Abs 1 StPO nicht. Ausnahmen sieht das Gesetz nicht vor. (T3)
  • RS0129629">12 Os 145/21x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 12 Os 145/21x
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129629

Im RIS seit

06.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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