Norm
StPO §427 Abs1 CRechtssatz
Die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens setzt gemäß § 427 Abs 1 erster Satz StPO (unter anderem) voraus, dass der Angeklagte zuvor bereits gemäß §§ 164 oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen wurde. Eine Vernehmung als Zeuge trägt dem nicht Rechnung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129629Im RIS seit
06.10.2014Zuletzt aktualisiert am
23.11.2018