RS OGH 2014/6/26 8ObA69/13z

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Veröffentlicht am 26.06.2014
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Norm

RL 76/207/EWG idF RL 2002/73/EG Art3 Abs1 lita
RL 76/207/EWG idF RL 2002/73/EG Art3 Abs1 litc, GlBG §12 Abs7
GlBG §26 Abs7

Rechtssatz

Die in der (dem Arbeitsvertrag als Vertragsschablone zugrunde liegenden) Dienstordnung einer Landes?Landwirtschaftskammer enthaltene Bestimmung, dass das Arbeitsverhältnis durch Erreichen des Pensionsantrittsalter endet, das nach dem Geschlecht des Arbeitnehmers unterschiedlich festgesetzt ist, bewirkt eine Diskriminierung der betroffenen Arbeitnehmerin wegen des Geschlechts.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 69/13z
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 ObA 69/13z
    Beisatz: Dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses bereits vor dem EU?Beitritt Österreichs vereinbart wurde, ändert daran nichts, weil ein befristeter Arbeitsvertrag seine Rechtswirkung nicht mit der Unterzeichnung erschöpft, sondern sie während der gesamten Vertragsdauer fortsetzt bzw erzeugt. (T1)
    Beisatz: Vgl die im Verfahren eingeholte Vorabentscheidung des EuGH vom 12.9.2013, C?614/11 (T2); Veröff: SZ 2014/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129559

Im RIS seit

22.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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