RS OGH 2019/5/24 8ObA3/14w, 9ObA31/17z, 8ObA23/19v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2014
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Norm

ABGB §1158
AngG §20
  1. ABGB § 1158 heute
  2. ABGB § 1158 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  3. ABGB § 1158 gültig von 01.01.1917 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 20 heute
  2. AngG Art. 1 § 20 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  3. AngG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Die Parteien können auch für ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis die Möglichkeit einer Kündigung vereinbaren, sofern die Dauer der Befristung und die Möglichkeit einer Kündigung in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Eine im befristeten Dienstverhältnis getroffene Kündigungsvereinbarung muss den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften über die Kündigungsfristen entsprechen.

Dass die Kündigungsvereinbarung gegen gesetzliche Bestimmungen über die Kündigungsfristen und -termine verstößt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass das grundsätzliche Verhältnis zwischen Vertragsdauer und Kündigungsmöglichkeit unangemessen sein muss und hat im Allgemeinen – sofern nicht wie etwa im Fall der Entscheidung 4 Ob 105/85 das gesetzliche Gleichbehandlungsgebot ein anderes Ergebnis erfordert – nicht die Unzulässigkeit der Vereinbarung über die Kündigungsmöglichkeit zur Folge.

Steht daher die vereinbarte Kündigungsmöglichkeit in keinem unangemessenen Verhältnis zur Vertragsdauer, so hat der Umstand, dass die vereinbarte Kündigungsfrist (der Kündigungstermin) dem (analog anzuwendenden) § 20 AngG nicht entspricht, lediglich zur Folge, dass bei der Berechnung der Kündigungsentschädigung jene Folgen eintreten, die auch im unbefristeten Dienstverhältnis eintreten, wenn die gesetzliche Kündigungsfrist bzw der Kündigungstermin nicht eingehalten wird.Steht daher die vereinbarte Kündigungsmöglichkeit in keinem unangemessenen Verhältnis zur Vertragsdauer, so hat der Umstand, dass die vereinbarte Kündigungsfrist (der Kündigungstermin) dem (analog anzuwendenden) Paragraph 20, AngG nicht entspricht, lediglich zur Folge, dass bei der Berechnung der Kündigungsentschädigung jene Folgen eintreten, die auch im unbefristeten Dienstverhältnis eintreten, wenn die gesetzliche Kündigungsfrist bzw der Kündigungstermin nicht eingehalten wird.

Entscheidungstexte

  • RS0129581">8 ObA 3/14w
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 8 ObA 3/14w
  • RS0129581">9 ObA 31/17z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 ObA 31/17z
    Auch
  • RS0129581">8 ObA 23/19v
    Entscheidungstext OGH 24.05.2019 8 ObA 23/19v
    Auch; nur: Die Parteien können auch für ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis die Möglichkeit einer Kündigung vereinbaren, sofern die Dauer der Befristung und die Möglichkeit einer Kündigung in einem angemessenen Verhältnis stehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129581

Im RIS seit

23.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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