Norm
ZaDiG §27 Abs6Rechtssatz
a) § 27 Abs 6 ZaDiG beeinträchtigt keine Grundrechte des Zahlungsempfängers, insbesondere nicht sein Eigentumsrecht und sein Recht auf Berufsfreiheit. a) Paragraph 27, Absatz 6, ZaDiG beeinträchtigt keine Grundrechte des Zahlungsempfängers, insbesondere nicht sein Eigentumsrecht und sein Recht auf Berufsfreiheit.
b) § 27 Abs 6 ZaDiG kommt als gesetzliches Verbot zum Tragen und nicht nur als Obliegenheit.b) Paragraph 27, Absatz 6, ZaDiG kommt als gesetzliches Verbot zum Tragen und nicht nur als Obliegenheit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129526Im RIS seit
09.09.2014Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021