RS OGH 2020/12/22 10Ob27/14i, 4Ob169/17g, 4Ob153/20h

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Veröffentlicht am 17.06.2014
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Rechtssatz

a) § 27 Abs 6 ZaDiG beeinträchtigt keine Grundrechte des Zahlungsempfängers, insbesondere nicht sein Eigentumsrecht und sein Recht auf Berufsfreiheit. a) Paragraph 27, Absatz 6, ZaDiG beeinträchtigt keine Grundrechte des Zahlungsempfängers, insbesondere nicht sein Eigentumsrecht und sein Recht auf Berufsfreiheit.

b) § 27 Abs 6 ZaDiG kommt als gesetzliches Verbot zum Tragen und nicht nur als Obliegenheit.b) Paragraph 27, Absatz 6, ZaDiG kommt als gesetzliches Verbot zum Tragen und nicht nur als Obliegenheit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129526

Im RIS seit

09.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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