RS OGH 2014/6/17 10Ob27/14i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2014
beobachten
merken

Norm

Zahlungsdienste-RL 32007L0064 2007/64/EG Art52 Abs3
Zahlungsdienste-RL 32007L0064 2007/64/EG Art4 Nr23
ZaDiG §3 Z21
ZaDiG §27 Abs6

Rechtssatz

Aufgrund der bindenden Rechtsansicht des EuGH ist davon auszugehen, dass Art. 52 Abs. 3 Zahlungsdienstrichtlinie 2007/64/EG auf das Zahlungsverhältnis zwischen einem Mobilfunkbetreiber als Zahlungsempfänger und einem Kunden als Zahler Anwendung findet, durch Zahlschein oder per Onlinebanking eingeleitete Überweisungen Zahlungsinstrumente im Sinne der RL 2007/64/EG darstellen und ein generelles, nicht zwischen verschiedenen Zahlungsinstrumenten differenzierendes Verbot der Einhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger richtlinienkonform ist, sofern die nationale Regelung insgesamt der Notwendigkeit Rechnung trägt, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 27/14i
    Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 27/14i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129525

Im RIS seit

09.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten