RS OGH 2014/6/17 10Ob27/14i

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Veröffentlicht am 17.06.2014
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Rechtssatz

§ 27 Abs 4 ZaDiG sieht eine Mitteilungspflicht in Bezug auf „Entgelte oder Ermäßigungen für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments“ vor, wobei in der Z 1 leg cit neben Ermäßigungen ausdrücklich auch vom Zahlungsempfänger verlangte Entgelte erwähnt werden. Dabei handelt es sich aber bloß um ein Redaktionsversehen.Paragraph 27, Absatz 4, ZaDiG sieht eine Mitteilungspflicht in Bezug auf „Entgelte oder Ermäßigungen für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments“ vor, wobei in der Ziffer eins, leg cit neben Ermäßigungen ausdrücklich auch vom Zahlungsempfänger verlangte Entgelte erwähnt werden. Dabei handelt es sich aber bloß um ein Redaktionsversehen.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 27/14i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129527

Im RIS seit

09.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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