RS OGH 2021/2/17 16Ok12/13, 16Ok4/20d

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Veröffentlicht am 26.06.2014
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Norm

KarG §4 Abs3

Rechtssatz

In § 4 Abs 3 KartG wird eine relative Marktbeherrschung festgelegt, die auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen abstellt, aber keinesfalls die Kontrahierungsfreiheit der Marktteilnehmer zusätzlich beschränken soll. Entscheidend ist, ob Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind, also alternative Absatz- oder Bezugsmöglichkeiten zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen bestehen.In Paragraph 4, Absatz 3, KartG wird eine relative Marktbeherrschung festgelegt, die auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen abstellt, aber keinesfalls die Kontrahierungsfreiheit der Marktteilnehmer zusätzlich beschränken soll. Entscheidend ist, ob Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind, also alternative Absatz- oder Bezugsmöglichkeiten zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen bestehen.

Entscheidungstexte

  • RS0129513">16 Ok 12/13
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 16 Ok 12/13
    Beisatz: Dass die Antragstellerin zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung mit der Antragsgegnerin angewiesen wäre, ist nicht bescheinigt, wenn nur 10 % des Laufschuhangebots der Antragstellerin von der Antragsgegnerin stammen. (T1)
  • RS0129513">16 Ok 4/20d
    Entscheidungstext OGH 17.02.2021 16 Ok 4/20d
    Beisatz: Hier: Macht der Umsatz eines Kraftfahrzeughändlers mit angeschlossener Werkstätte im Neuwagenbereich mit Fahrzeugen einer bestimmten Marke rund 68 % des Gesamtumsatzes aus (bei etwa 2/3 Kundenanteil ohne Bereitschaft, die Fahrzeugmarke zu wechseln), und beträgt im Werkstättenbereich der von dieser Marke betroffene Umsatzteil ca. 60 %, wäre in beiden Bereichen der Verlust des Vertrags mit der Generalimporteurin von Fahrzeugen dieser Marke existenzbedrohend. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129513

Im RIS seit

09.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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