TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/28 99/09/0077

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §51g;
VStG §51i;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des HZ in W, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. und Dr. Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in Wien I, Stallburggasse 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. September 1998, Zl. UVS - 07/A/03/0445/98, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG (mitbeteiligte Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, vom 23. Jänner 1995 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Z Ges.m.b.H. mit Sitz in Wien XII, Schönbrunnerstraße 213-215, dafür verantwortlich gewesen zu sein, dass diese Gesellschaft in der Zeit vom 17. November 1993 bis 21. Dezember 1993 in Steyrermühl, Baustelle Papierfabrik Waagner-Biro, vier im Einzelnen genannte polnische Staatsangehörige beschäftigt habe, obwohl für diese Personen weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein vom zuständigen Landesarbeitsamt ausgestellt worden sei; er habe dadurch die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt, weshalb über ihn vier Geldstrafen zu je S 50.000,-- samt Kostenersatz verhängt wurden.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung, die er im Wesentlichen damit begründete, die anlässlich der Ausreise aus dem Bundesgebiet am Grenzübertritt Wullowitz angehaltenen vier polnischen Staatsbürger seien keineswegs durch die von ihm vertretene Gesellschaft beschäftigt worden, sondern vielmehr von ihrem polnischen Arbeitgeber, mit dem die Z GesmbH in einem Technologie-Transferverhältnis gestanden sei. Diese Arbeiter seien lediglich nach Österreich entsandt worden, um sich hier die notwendigen Kenntnisse zum Betrieb von Maschinen und Anlagen, die die Z GesmbH nach Polen geliefert habe, zu verschaffen. Gegenstand dieses Technologietransfer-Vertrages mit der polnischen Arbeitgeberfirma der vier genannten Ausländer sei daher unter anderem gewesen, dass die vom polnischen Vertragspartner entsandten Personen in dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen eingeschult hätten werden sollen.

Nach Durchführung einer (mehrfach erstreckten) öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26. September 1996, 21. November 1996 und 5. Dezember 1996, gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Schuldfrage keine Folge, setzte jedoch die verhängten Geldstrafen auf je S 30.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 6 Tage herab. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte sie auf Grund der in der Berufungsverhandlung gewonnenen Beweisergebnisse im Wesentlichen aus, das anzeigende Zollgrenzorgan habe die vier polnischen Staatsangehörigen anlässlich ihrer Ausreise aus dem Bundesgebiet kontrolliert und aus den Pässen feststellen können, wann die Einreise erfolgt sei und wie lange sich die vier Arbeiter in Österreich aufgehalten hätten. Da der festgestellte Aufenthalt für einen Urlaubsaufenthalt zu lange erschienen sei, habe er sie einer Kontrolle unterzogen und im Kofferraum des Fahrzeuges Arbeitskleidung sowie diverse Blechteile, Nieten, Schrauben und Werkzeug gefunden. Im Handgepäck eines der Arbeiter habe er einen Taschenkalender mit diversen Stundenaufzeichnungen gefunden, die sich auf die Monate November und Dezember 1993 bezogen und Endsummen enthalten hätten. Er habe auch eine Abrechnung gefunden, auf welcher ein Stempel der Firma Z samt Unterschrift angebracht gewesen sei sowie einen Zettel mit dem Namen der Baustelle. Alle Ausländer hätten größere Geldbeträge (ca. S 15.000,--) mitgeführt. Die Einreisestempel in den Pässen hätten mit den Stundenaufzeichnungen übereingestimmt. Auch habe er einen Passierschein der Firma L aufgefunden, der ebenfalls den Namen der Firma Z Ges.m.b.H. aufgewiesen habe. Nach anfänglichem Leugnen hätten die polnischen Arbeiter zugegeben, in dem genannten Zeitraum auf der Baustelle der Firma L im Auftrag der Firma Z GesmbH als Blechmonteure gearbeitet zu haben. Tatsächlich seien die im Straferkenntnis erster Instanz genannten vier polnischen Staatsangehörigen auf der Baustelle in Steyrermühl anwesend gewesen. Bau- bzw. Schichtleiter sei ein Herr L gewesen, der auch auf einer der Bestätigungen aufscheine. Zwei der Ausländer hätten sehr gut Deutsch gesprochen. Die Z GesmbH sei im Dezember 1993 beauftragt gewesen, die Dach- und Wandverkleidungen im Neubau einer Papierfabrik in Steyrermühl zu fertigen, das Unternehmen habe ca. drei Monate auf dieser Baustelle zu tun gehabt. Partieführer der Z Ges.m.b.H. auf dieser Baustelle sei L gewesen, der mit einer Partie dort gearbeitet habe. Mit Schreiben vom 27. November 1996 habe die vom Beschwerdeführer genannte - angebliche - Vertragspartnerin des Technologietransfer - Vertrages in Polen, die Firma M Export AG (die nach der Rechtfertigung des Beschwerdeführers Arbeitgeberfunktion gegenüber den genannten polnischen Arbeitern ausgeübt haben soll) mitgeteilt, dass zwischen der Firma M Export AG und der Firma Z Ges.m.b.H. kein Vertrag über die Entsendung von Arbeitskräften in der Zeit vom 17. November 1993 bis 21. Dezember 1993 abgeschlossen worden sei. Es seien Handelsgespräche mit der Firma Zeman geführt worden, ein Vertrag sei aber nicht unterzeichnet worden. Die zwei erstgenannten polnischen Staatsangehörigen seien niemals Arbeitnehmer der M AG gewesen. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Rahmenvertrag zwischen der Z Bauelemente Produktionsges.m.b.H. mit Sitz in A-8811 Scheifling (Anm.: diese Gesellschaft ist nicht ident mit der im Straferkenntnis genannten Z GesmbH mit Sitz in 1120 Wien, Schönbrunnerstraße) und der Firma M Export AG in Warschau über Technologietransfer sei weder datiert noch firmenmäßig gezeichnet.

Im Rahmen der Beweiswürdigung folgte die belangte Behörde den Angaben des in der Berufungsverhandlung vernommenen Grenzorgans im Zusammenhang mit den (verlesenen) Angaben der genannten Ausländer und den damit übereinstimmenden, bei den polnischen Arbeitern gefundenen Unterlagen. Hingegen folgte die belangte Behörde auf Grund des persönlich gewonnenen Eindrucks den damit in Widerspruch stehenden Angaben der Zeugen L und R nicht und legte die Gründe für ihre Beweiswürdigung ausführlich dar. Infolge ausreichender Klärung des Sachverhaltes nahm die belangte Behörde von der Durchführung der weiteren Beweisanträgen des Beschwerdeführers Abstand, weil diese offenkundig der Verfahrensverzögerung dienten. Ausgehend von dem sohin festgestellten objektiven Sachverhalt habe der Beschwerdeführer im Rahmen des § 5 Abs. 1 VStG ein mangelndes Verschulden an der Verletzung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht glaubhaft machen können.

Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafzumessungsgründe ausführlich dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, von diesem mit Beschluss vom 22. Februar 1999, B 2347/98-3 nach Ablehnung deren Behandlung abgetretene Beschwerde, in der nach auftragsgemäßer Ergänzung Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens verletzt.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt er, die belangte Behörde habe ihrer Verpflichtung zur ausreichenden Sachverhaltsermittlung nicht Genüge getan. Bereits in der Berufung habe der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass es nicht seine Aufgabe sein könne, den Negativ-Beweis zu führen, dass kein Beschäftigungsverhältnis mit der Z Ges.m.b.H. eingegangen worden sei, sondern wäre es Aufgabe der Behörde gewesen, ein Beschäftigungsverhältnis nachzuweisen. Der Beschwerdeführer habe die Einvernahme des polnischen Dienstgebers sowie die Einvernahme der vier angeblichen Dienstnehmer beantragt. Weder eine Befragung des Dienstgebers noch der polnischen Staatsangehörigen sei von der belangten Behörde durchgeführt worden. Die Behörde sei erst 1 1/2 Jahre nach Einbringung der Berufung tätig geworden, weshalb sie offenbar infolge der Verjährungsvorschriften in zeitliche Bedrängnis geraten sei, sodass keine Zeit verblieben sei, die notwendigen Vernehmungen zu veranlassen, da die belangte Behörde hierzu die Verhandlung hätte vertagen müssen. Auch habe sich die belangte Behörde auf aktenwidrige und unrichtige Vorhalte gegen den Beschwerdeführer sowie unrichtig gewürdigte "Indizien" verlassen, womit sie die Verwaltungsvorschrift des § 51g VStG, der die umfassende und unmittelbare Ermittlung des Sachverhaltes verlange, verletzt habe.

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde sei zu Unrecht vom Nachweis des Bestehens eines illegalen Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Z Ges.m.b.H. und den vier polnischen Staatsangehörigen ausgegangen, obwohl es hiefür keine aussagekräftigen Indizien, insbesondere keinen Hinweis auf eine entgeltliche Beschäftigung der polnischen Staatsangehörigen im Betrieb der Z Ges.m.b.H. gegeben habe, die im Übrigen durch die sachlich völlig unwidersprochen gebliebenen Aussagen der Zeugen und des Geschäftsführers der Z Ges.m.b.H. entkräftet worden seien.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 51 g Abs. 1 VStG in der Fassung der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 52/1991 hat der unabhängige Verwaltungssenat die zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweise aufzunehmen.

Nach Abs. 3 leg. cit. dürfen Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen sowie die Gutachten der Sachverständigen nur verlesen werden, wenn

1. die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann oder

2. die in der mündlichen Verhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früheren Aussagen abweichen oder

3. Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder Beschuldigte die Aussage verweigern oder

4. alle anwesenden Parteien zustimmen.

Nach § 51h Abs. 1 VStG ist das Verfahren möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Einvernahme des von der Verhandlung ausgebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist die Beweisaufnahme zu schließen, wenn die Sache reif zur Entscheidung ist.

In der Bestimmung des § 51 i VStG ist der vom Beschwerdeführer angesprochene Unmittelbarkeitsgrundsatz festgeschrieben; diese Bestimmung lautet:

"Wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, dann ist bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet, oder als es sich um Beweiserhebungen handelt, deren Erörterung infolge des Verzichts auf eine fortgesetzte Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 dritter Satz entfallen ist."

Nach dem Inhalt des Protokolles über die von der belangten Behörde abgehaltene Berufungsverhandlung vom 26. September 1996 wurde auf die Verlesung des gesamten Akteninhaltes verzichtet. Im Protokoll über diese Verhandlung wurde festgehalten, dass der Akteninhalt somit (in Einklang mit der Bestimmung des § 51i Satz 2 VStG) als verlesen gelte. Als verlesen kann nur gelten, was im Sinne der Bestimmung des § 51g VStG verlesen werden durfte. Daher war weiters der Vorwurf des Beschwerdeführers zu prüfen, ob die Angaben der angeblichen "Dienstnehmer" (der vier ausländischen Staatsangehörigen) zu Recht verlesen wurden (bzw. als verlesen gelten durften).

Die vier Polen waren nach den im Akt erliegenden Auskünften des Zentralen Meldeamtes in Österreich nicht gemeldet. Inländische Zustelladressen dieser Ausländer wurden vom Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben, lediglich die Anschrift ihrer angeblichen Dienstgeberfirma, der Firma M AG in Warschau. Es entspricht aber ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass in den Fällen der Unzustellbarkeit von Ladungen gemäß § 19 AVG die Verlesung der mit den im Ausland aufhältigen Zeugen aufgenommenen Niederschriften keine Rechtswidrigkeit zu begründen vermag. Auch im Beschwerdefall stellt damit die Verlesung der dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt einliegenden, mit den betroffenen polnischen Staatsangehörigen aufgenommenen Protokolle nach § 51g Abs. 3 Z. 1 VStG ein zulässiges Beweismittel gemäß § 46 AVG i.V.m.

§ 24 VStG dar. Ist aber die Verlesung der Vernehmungsergebnisse mit den vier polnischen Staatsangehörigen nicht rechtswidrig gewesen, kann sich der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der Verlesung nicht mehr für beschwert erachten, wenn er auf die Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung dieser Zeugen bei der mündlichen Verhandlung verzichtet hat (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 20. April 1995, Zl. 94/09/0002, und vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0435). Auch ist die Behörde nicht verpflichtet, aufwändige Ermittlungen über den Aufenthaltsort von im Ausland lebenden Zeugen anzustellen. In einem solchen Fall ist es vielmehr Sache des Beschuldigten, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die erforderlichen Angaben beizubringen. In diesem Punkte hatte der Beschwerdeführer beantragt, die genannten Zeugen unter der Firmenadresse der Firma M AG Warschau zu kontaktieren, was auch von der belangten Behörde befolgt worden war. In seiner Verfahrenrüge geht der Beschwerdeführer vielmehr darüber hinweg, dass die belangte Behörde dieser Anregung folgend die - angebliche - polnische Dienstgeberfirma der betroffenen vier Ausländer ohnedies kontaktiert hat, dass das Ergebnis dieser Kontaktaufnahme jedoch mit dem vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen nicht übereinstimmt. Ergebnis dieser Anfrage war nämlich bloß, dass von Seiten der Firma M AG die Mitteilung erging, zwei der genannten Arbeiter seien niemals Arbeitnehmer dieser Firma gewesen. Die von dieser Firma initiierte Weiterleitung der postalischen Anfragen an die genannten Zeugen brachten kein weiteres Ergebnis. Insoweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes geltend macht, liegt die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vor.

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit rügt der Beschwerdeführer in Wahrheit die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung, nämlich dass nicht ihm, sondern den anderen Beweismitteln gefolgt wurde. Dabei verabsäumt es der Beschwerdeführer, sich in seinen Beschwerdeausführungen mit den in der Anzeige enthaltenen Angaben der polnischen Staatsangehörigen auseinander zu setzen, die ausdrücklich ein - entgeltliches - Beschäftigungsverhältnis zu dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen behauptet hatten. Dass die belangte Behörde auf Grund der vorliegenden (teils auf Grund des als verlesen geltenden Inhaltes des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes, teils durch unmittelbare Einvernahme gewonnenen) Beweisergebnisse zu dem Schluss kam, die genannten ausländischen Staatsangehörigen seien auf der Baustelle in Steyrermühl im Rahmen der Erfüllung des der Firma Z GesmbH mit Sitz in 1120 Wien erteilten Auftrages zur Herstellung von Dach- und Wandverkleidungen für diese tätig geworden, erweist sich daher als Ergebnis einer auf Grund eines mängelfreien Verfahrens vorgenommenen Beweiswürdigung.

Insoweit sich die Beschwerdeausführungen aber gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wenden, ist festzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 549 ff abgedruckte hg. Judikatur).

Die Beschwerdeausführungen lassen Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung aber nicht aufkommen. Dass der Beschwerdeführer diese Beweiswürdigung für unrichtig hält, zeigt jedenfalls für sich allein noch keine relevanten, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Mängel der Beweiswürdigung auf (vgl. in dieser Hinsicht etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 95/09/0332, mit weiteren Judikaturnachweisen).

Aber auch die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung erweist sich als zutreffend:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), in der Fassung nach der Novelle BGBl. Nr. 895/1995, haben folgenden Wortlaut:

"§ 2. ...

(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung

a)

in einem Arbeitsverhältnis,

b)

in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

              c)              in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,

d)

nach den Bestimmungen des § 18 oder

e)

überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes , BGBl. Nr. 196/1988.

(3) Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind

a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,

b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird oder der Veranstalter und

c) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes .

(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. ...

§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

(2) - (4)...

(5) Ausländer, die

a) ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis zu drei Monaten im Kalenderjahr oder

b) als Ferial- oder Berufspraktikanten beschäftigt werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung. Verrichten Ausländer Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen, liegt kein Volontariat im Sinne dieses Bundesgesetzes vor. Als Ferial- oder Berufspraktikum im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nur eine Tätigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben ist. Die Beschäftigung eines ausländischen Volontärs oder Ferial- oder Berufspraktikanten ist vom Inhaber des Betriebs, in dem der/die Ausländer/in beschäftigt wird, spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der Arbeitsinspektion anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine Anzeigebestätigung auszustellen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden. Die Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben ist, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Beschäftigung dem eines Volontariates oder Ferial- oder Berufspraktikums entspricht.

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt 1.) wer

a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, oder

b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt wurde, oder

c) entgegen den Bestimmungen der Beschäftigung eines Inhabers einer Arbeitserlaubnis (§ 14g) diesen beschäftigt,

beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40.000 S bis zu 240.000 S;"

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte "Rahmenvertrag" - wenn überhaupt - nicht mit jenem Unternehmen abgeschlossen worden ist, welches in Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen auf der Baustelle der Papierfabrik in Steyrermühl in dem im erstinstanzlichen Straferkenntnis genannten Zeitraum Arbeiten durchzuführen hatte und als "Beschäftigerin" der spruchgegenständlichen Ausländer genannt war, nämlich die "Z GesmbH mit Sitz in 1120 Wien, Schönbrunnerstraße". Laut der vom Beschwerdeführer vorgelegten "Rahmenvereinbarung" scheint als Vertragspartnerin der Firma M AG in Warschau vielmehr eine mit diesem Unternehmen nicht idente "Firma Zeman Bauelemente Produktionsges.m.b.H. mit Sitz in 8811 Scheifling" auf. Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Arbeitnehmer der ausländischen Vertragspartnerin ("M") durch ein anderes als das inländische Vertragsunternehmen (Z GesmbH in Wien) eingeschult hätten werden sollen. Von dem Bestehen einer derartigen Vereinbarung zwischen der Z Ges.m.b.H. mit Sitz in Wien und einer ausländischen Beschäftigerin der betroffenen Ausländer kann daher auf Grund der vorgelegten Urkunden nicht ausgegangen werden.

Auch hat die belangte Behörde bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die rechtliche Verbindlichkeit bzw. die tatsächliche Existenz dieser "Rahmenvereinbarung" mehr als zweifelhaft ist, weil sie von der polnischen Vertragspartnerin nicht nur nicht firmenmäßig gezeichnet und im Übrigen auch undatiert war, sondern auch die Zugehörigkeit zweier (der vier) angeblichen Dienstnehmer zu ihrem Unternehmen dezidiert bestritten wurde.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nichts vorgebracht, was den Zurechnungskriterien des § 3 Abs. 5 AuslBG entsprechen würde. Durch die Behörde erster Instanz war bereits erhoben worden, dass Anzeigen über die Aufnahme von Personen im Sinne dieser Bestimmung bei den in Frage kommenden regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice durch den Beschwerdeführer nicht erstattet worden waren. Eine Beschäftigung dieser Personen wäre daher in jedem Falle unzulässig gewesen.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090077.X00

Im RIS seit

21.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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