RS OGH 2014/7/15 10Ob28/14m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2014
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Norm

ABGB §1002
ABGB §1333

Rechtssatz

Gläubiger und Inkassounternehmen sind ? in der Regel ? durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag (Auftrag) verbunden, aufgrund dessen das Inkassounternehmen verpflichtet ist, den ausstehenden Betrag vom Schuldner einzufordern.

Zwischen Schuldner und Inkassounternehmen besteht somit kein unmittelbares Vertragsverhältnis; eine vertragliche Verpflichtung des Schuldners gegenüber dem Inkassounternehmen, diesem den Aufwand zu ersetzen, besteht nicht. Die Verpflichtung des Schuldners zur Bezahlung von Inkassokosten besteht somit entweder aus seinem Verhältnis zum Gläubiger oder auf einer neu geschaffenen vertraglichen Grundlage, zB auf Grundlage eines Anerkenntnisses.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129530

Im RIS seit

09.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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