Norm
KSchG §28aRechtssatz
Für die Anwendbarkeit des § 28a KSchG kommt es nicht darauf an, dass der konkrete innerstaatliche Rechtsakt in Umsetzung einer im Anhang der RL 98/27/EG aufgezählten Richtlinie gesetzt wurde, sondern darauf, dass er in den Anwendungsbereich einer der Richtlinien fällt.Für die Anwendbarkeit des Paragraph 28 a, KSchG kommt es nicht darauf an, dass der konkrete innerstaatliche Rechtsakt in Umsetzung einer im Anhang der RL 98/27/EG aufgezählten Richtlinie gesetzt wurde, sondern darauf, dass er in den Anwendungsbereich einer der Richtlinien fällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129534Im RIS seit
09.09.2014Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017