Norm
ABGB §1330 Abs1Rechtssatz
Der Vorwurf, das Personal eines Seniorenpflegeheims habe einer Bewohnerin ein schwer dämpfendes Medikament bewusst verabreicht, worin ein Medikamentenmissbrauch liegt, und dadurch zumindest fahrlässig dieser schweren körperlichen Schaden zugefügt, ist nicht nur kreditschädigend, sondern auch eine Ehrenbeleidigung (§ 1330 Abs 1 ABGB), beeinträchtigt es doch die soziale Wertschätzung des Betreibers eines Pflegeheims erheblich, wenn seinem Personal Medikamentenmissbrauch durch bewusste Überdosierung unterstellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129499Im RIS seit
03.09.2014Zuletzt aktualisiert am
03.09.2014