RS OGH 2014/6/26 6Ob45/14g

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Veröffentlicht am 26.06.2014
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Norm

ABGB §1330 Abs1

Rechtssatz

Der Vorwurf, das Personal eines Seniorenpflegeheims habe einer Bewohnerin ein schwer dämpfendes Medikament bewusst verabreicht, worin ein  Medikamentenmissbrauch liegt, und dadurch zumindest fahrlässig dieser schweren körperlichen Schaden zugefügt, ist nicht nur kreditschädigend, sondern auch eine Ehrenbeleidigung (§ 1330 Abs 1 ABGB), beeinträchtigt es doch die soziale Wertschätzung des Betreibers eines Pflegeheims erheblich, wenn seinem Personal Medikamentenmissbrauch durch bewusste Überdosierung unterstellt wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 45/14g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 45/14g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129499

Im RIS seit

03.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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