RS OGH 2014/8/5 25Os8/14k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.2014
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Norm

DSt §77 Abs1
StPO §6 Abs2
StPO §357 Abs2

Rechtssatz

Das Unterbleiben einer (nur ausnahmsweise durchzuführenden) mündlichen Verhandlung über einen Wiederaufnahmeantrag stellt lediglich in den Fällen einen Verfahrensfehler dar, in denen sich die Tatsachen, durch die der Antrag begründet wird, und ihre Eignung, eine Änderung der rechtskräftigen Entscheidung herbeizuführen, nur durch eine unmittelbare Beweisaufnahme klären lassen.

Entscheidungstexte

  • 25 Os 8/14k
    Entscheidungstext OGH 05.08.2014 25 Os 8/14k
    Beisatz: Ein Verstoß gegen das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör im Wiederaufnahmeverfahren (§ 357 Abs 2 dritter Satz und sechster Satz letzter Fall StPO) ist saniert, wenn es dem Wiederaufnahmewerber unbenommen blieb, im Rahmen des – keinem Neuerungsverbot unterliegenden – Beschwerdeverfahrens zu Beweisaufnahmen des Erstgerichts (hier: des Disziplinarrats) Stellung zu beziehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129508

Im RIS seit

04.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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