Norm
DSt §77 Abs1Rechtssatz
Das (im Strafverfahren alternativ mögliche) Wiederaufnahmeziel einer Verurteilung bloß wegen einer unter ein milderes „Strafgesetz“ fallenden Handlung (§ 353 Z 2 StPO) ist im Verfahren nach dem DSt nicht anwendbar, weil § 16 DSt für die (beiden) in § 1 Abs 1 DSt normierten Disziplinarvergehen einen einheitlichen Strafsatz vorsieht.Das (im Strafverfahren alternativ mögliche) Wiederaufnahmeziel einer Verurteilung bloß wegen einer unter ein milderes „Strafgesetz“ fallenden Handlung (Paragraph 353, Ziffer 2, StPO) ist im Verfahren nach dem DSt nicht anwendbar, weil Paragraph 16, DSt für die (beiden) in Paragraph eins, Absatz eins, DSt normierten Disziplinarvergehen einen einheitlichen Strafsatz vorsieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129507Im RIS seit
04.09.2014Zuletzt aktualisiert am
11.10.2021