RS OGH 2021/8/2 25Os8/14k, 28Os5/15t, 23Ds2/21a

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Veröffentlicht am 05.08.2014
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Rechtssatz

Das (im Strafverfahren alternativ mögliche) Wiederaufnahmeziel einer Verurteilung bloß wegen einer unter ein milderes „Strafgesetz“ fallenden Handlung (§ 353 Z 2 StPO) ist im Verfahren nach dem DSt nicht anwendbar, weil § 16 DSt für die (beiden) in § 1 Abs 1 DSt normierten Disziplinarvergehen einen einheitlichen Strafsatz vorsieht.Das (im Strafverfahren alternativ mögliche) Wiederaufnahmeziel einer Verurteilung bloß wegen einer unter ein milderes „Strafgesetz“ fallenden Handlung (Paragraph 353, Ziffer 2, StPO) ist im Verfahren nach dem DSt nicht anwendbar, weil Paragraph 16, DSt für die (beiden) in Paragraph eins, Absatz eins, DSt normierten Disziplinarvergehen einen einheitlichen Strafsatz vorsieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129507

Im RIS seit

04.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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