RS OGH 2019/12/16 1Ob97/14t, 1Ob99/16i, 8Ob127/19p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2014
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Norm

ABGB idF KindNamRÄG 2013 §211 Abs1
AußStrG 2005 §107a Abs1

Rechtssatz

Anträge eines (obsorgeberechtigten) Elternteils, die auf ein umgehendes Rückgängigmachen einer Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB abzielen, müssen innerhalb der Frist des § 107a Abs 1 Satz 2 AußStrG gestellt werden.Anträge eines (obsorgeberechtigten) Elternteils, die auf ein umgehendes Rückgängigmachen einer Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers nach Paragraph 211, Absatz eins, Satz 2 ABGB abzielen, müssen innerhalb der Frist des Paragraph 107 a, Absatz eins, Satz 2 AußStrG gestellt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129490

Im RIS seit

20.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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