Norm
DSt §48 Abs1Rechtssatz
Zwar ist eine Beschwerde nach dem DSt binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei jenem Disziplinarrat einzubringen, der sie gefällt hat (§ 48 Abs 1 DSt), sie gilt jedoch auch dann als rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist beim Rechtsmittelgericht eingebracht wurde (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 88 Abs 4 StPO).Zwar ist eine Beschwerde nach dem DSt binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei jenem Disziplinarrat einzubringen, der sie gefällt hat (Paragraph 48, Absatz eins, DSt), sie gilt jedoch auch dann als rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist beim Rechtsmittelgericht eingebracht wurde (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 4, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129483Im RIS seit
18.08.2014Zuletzt aktualisiert am
18.08.2014