RS Vwgh 2014/6/26 Ro 2014/03/0063

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Veröffentlicht am 26.06.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §39 Abs2;
WaffG 1996 §12 Abs7;

Rechtssatz

Die "Beweislast" bezüglich des Wegfalls der Gründe für die Erlassung eines Waffenverbots wird schon deshalb nicht ausschließlich auf den Betroffenen verlagert, weil die Bestimmung des § 12 Abs 7 WaffG 1996 bei Vorliegen entsprechend konkreter Anhaltspunkte für die Aufhebung eines Waffenverbotes die Behörde verpflichtet, von Amts wegen den dafür maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, und weiters der Grundsatz der Amtswegigkeit nach § 39 Abs 2 AVG auch für ein durch einen Antrag eingeleitetes Verfahren nach § 12 Abs 7 WaffG 1996 zum Tragen kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J19

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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