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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Die "Beweislast" bezüglich des Wegfalls der Gründe für die Erlassung eines Waffenverbots wird schon deshalb nicht ausschließlich auf den Betroffenen verlagert, weil die Bestimmung des § 12 Abs 7 WaffG 1996 bei Vorliegen entsprechend konkreter Anhaltspunkte für die Aufhebung eines Waffenverbotes die Behörde verpflichtet, von Amts wegen den dafür maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, und weiters der Grundsatz der Amtswegigkeit nach § 39 Abs 2 AVG auch für ein durch einen Antrag eingeleitetes Verfahren nach § 12 Abs 7 WaffG 1996 zum Tragen kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J19Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018