RS Vwgh 2014/6/26 Ro 2014/03/0063

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Veröffentlicht am 26.06.2014
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Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
WaffG 1996 §12 Abs2;
WaffG 1996 §12 Abs4;

Rechtssatz

Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht des Betroffenen ist durch den in § 12 Abs 4 WaffG 1996 normierten Rechtsanspruch auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung (infolge des durch die Rechtskraft des Waffenverbots eintretenden Verfalls der sichergestellten Waffen) nicht gegeben (Hinweis E vom 27. Februar 2013, 2012/03/0164, E vom 25. Juni 2008, 2005/03/0099, E vom 3. Juli 2003, 2000/20/0010). Es kann nicht gesagt werden, dass die in § 12 Abs 4 WaffG 1996 normierte Jahresfrist für die Einbringung eines Entschädigungsantrages angesichts der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie in Art 5 StGG und Art 1 des ersten Zusatzprotokolls zur MRK zu kurz bemessen wäre (Hinweis E vom 31. März 2005, 2005/03/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J09

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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