TE Vfgh Beschluss 2014/6/5 E37/2014

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Veröffentlicht am 05.06.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §14a Abs4, §19 Abs3 Z2 litc, §82 Abs5

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen nicht (vollständig) behobenen Mangels formeller Erfordernisse; Übermittlung der Beschwerde im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ohne Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Die Beschwerde richtet sich gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Februar 2014.

Mit Schreiben vom 15. April 2014 – zugestellt am 22. April 2014 – forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von einer Woche die postalisch eingebrachte Beschwerde elektronisch einzubringen (§14a Abs1 und 4 VfGG iVm §1 der Verordnung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, BGBl II 82/2013, und §7 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes über die elektronische Durchführung von Verfahren, BGBl II 218/2013).

Am 29. April 2014 übermittelte der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Verfassungsgerichtshof im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs. Der elektronisch eingebrachten Beschwerde ist – im Gegensatz zu der postalisch eingebrachten Beschwerde – keine Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes angeschlossen.

Gemäß §82 Abs5 VfGG ist der Beschwerde eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Erkenntnisses anzuschließen, wenn es dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Die Pflicht zur elektronischen Einbringung gemäß §14a Abs4 VfGG gilt auch für die Einbringung von Beilagen zu Schriftsätzen.

Da der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Frist die Beschwerde nur unvollständig – nämlich ohne die nach §82 Abs5 VfGG erforderliche Beilage – elektronisch eingebracht hat, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, elektronischer Rechtsverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:E37.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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