TE Vfgh Erkenntnis 2014/6/6 B1619/2013

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Veröffentlicht am 06.06.2014
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Index

L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Wr DienstO 1994 §19, §20

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung des Nichtvorliegens einer Versetzung eines Müllsammelfahrzeuglenkers der Stadt Wien im Hinblick auf die erteilte Weisung über den Abzug von einer bestimmten Strecke und Einsatz als Springerlenker

Spruch

I.              Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.              Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und wird in der Magistratsabteilung 48 (Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark) als Kraftwagenlenker verwendet.

2. Dem Beschwerdeführer wurde am 10. Jänner 2012 die mündliche Weisung erteilt, dass er ab sofort als Lenker eines Müllsammelfahrzeuges von der Strecke 812 abgezogen und nunmehr als "Springerlenker" verwendet werde. Begründend wird angeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von September 2011 bis Dezember 2011 Überstunden verzeichnet habe, die nicht berechtigt bzw. nicht angefallen seien. Auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers – in dem unter anderem um Feststellung ersucht wurde, dass seine "Versetzung von seinem Dienstposten bei der Magistratsabteilung 48 als Kraftwagenlenker auf den Dienstposten des 'Springerlenkers'" rechtswidrig gewesen sei – erließ der Magistrat der Stadt Wien am 24. September 2012 einen Feststellungsbescheid. Begründend wird darin im Wesentlichen festgestellt, dass zum einen die mündlich erteilte Weisung vom 10. Jänner 2012 nicht rechtswidrig gewesen sei und zum anderen keine Versetzung vorgelegen habe, weil der Beschwerdeführer unverändert in der Magistratsabteilung 48 als Kraftwagenlenker verwendet werde. Der Dienstrechtssenat der Stadt Wien hat diesen Bescheid aufgehoben. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Magistrat nicht über die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge entschieden habe; auch habe es die erstinstanzliche Behörde unterlassen zu ermitteln, ob und inwieweit durch die Verwendung des Beschwerdeführers als "Springerlenker" eine allfällige Änderung in seinem Aufgabenbereich erfolge und ob diese Verwendung dem Tätigkeitsprofil eines Kraftwagenlenkers entspreche. Des Weiteren wären hinsichtlich der Überstundenproblematik weitere, konkrete Vergleiche mit anderen Kraftwagenlenkern herzustellen gewesen. Am 16. Mai 2013 erließ der Magistrat neuerlich einen Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass zum einen keine Versetzung iSd §19 des Dienstrechtes der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 – DO 1994) (im Folgenden: Wr. DO 1994), LGBl 56/1994, idF LGBl 49/2013, vorliege (Spruchpunkt I) und die Weisung, mit der der Beschwerdeführer als Lenker eines Müllsammelfahrzeuges von der Strecke 812 abgezogen und als "Springerlenker" verwendet werde, nicht rechtswidrig gewesen sei (Spruchpunkt II).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer neuerlich Berufung an den Dienstrechtssenat der Stadt Wien wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Mit Berufungsbescheid vom 12. November 2013 wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wird dazu ausgeführt, dass einerseits keine Versetzung des Beschwerdeführers erfolgt sei, weil der Beschwerdeführer "weiterhin den Dienstposten (Arbeitsplatz) als Kraftwagenlenker der Verwendungsgruppe 3P im Fuhrpark der Magistratsabteilung 48" innehabe. Andererseits sei die erteilte Weisung deshalb erfolgt, weil der Beschwerdeführer die Arbeitszeit bewusst in die Länge gezogen hätte, was auch zu einem angespannten Arbeitsklima zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Müllauflegern führte. Die Zeugenaussagen der Müllaufleger hätten übereinstimmend ergeben, dass der Beschwerdeführer "zu langsam arbeite und insbesondere zu lange zum Entleeren benötige. Im Zuge dieser Beschwerden [sei] auch ein Gespräch mit Personalvertretern und Vorgesetzten sowie Personalverantwortlichen angesetzt [worden], das nur kurzfristig eine Besserung und 'Beruhigung' der angespannten Situation brachte. Das Beweisverfahren [habe] somit eindeutig [ergeben], dass ein sehr angespanntes Arbeitsklima zwischen dem Berufungswerber und den Müllauflegern herrschte, obwohl diese ihre Aufgaben in Teamarbeit erledigen sollten und nur gemeinsam ihre Vorgaben bewältigen konnten."

4. In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und im Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums und begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

4.1. Begründend wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

"Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Einkommen beschränkt wird, er insbesondere durch den unrechtmäßigen Abzug von der Strecke als Lenker eines Müllsammelfahrzeugs und die unrechtmäßige Verwendung in der Garage als 'Springerlenker' daran gehindert wird, erhebliche Zulagen ins Verdienen zu bringen, liegt eine Verletzung des Art5 StGG vor.

[…]

Das willkürliche, und sohin gleichheitswidrige, Vorgehen der belangten Behörde wird bereits dadurch evident, dass die zur Rechtfertigung des Abzugs herangezogenen 'Spannungsverhältnisse' zwischen den Müllauflegern und dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Abzugs nicht mehr bestanden, ja vielmehr sogar aufgrund der Versetzung des Zeugen ****** im August 2011 nicht mehr bestehen konnten (vgl. die Aussage des Zeugen ****** ****** in der Verhandlung am 19.09.2013, Seite 9 des Protokolls). Auch der Zeuge ****** berichtete von Spannungen nur zu Beginn der gemeinsamen Dienstverrichtung […]. Seither kam es auch zu privatem Kontakt zwischen dem Zeugen ****** und dem Beschwerdeführer, man habe jetzt sogar ein freundschaftliches Verhältnis (vgl. Aussage des Zeugen ****** ******, Seite 10 im Verhandlungsprotokoll vom 19.09.2013). Wieso folglich Spannungen unter den Dienstnehmern auf der Strecke des Beschwerdeführers dessen Abzug von der Strecke rechtfertigen sollen, bleibt unergründlich, jedenfalls aber unsachlich und willkürlich. Eine derartige Begründung durch die belangte Behörde ist auch – vor dem Hintergrund der Aussagen der Zeugen – aktenwidrig.

Es verwundert daher auch nicht, dass sich das Vorliegen von 'Spannungsverhältnissen' nicht in den Stellungnahmen der die Personalmaßnahme durchführenden Mitarbeiter der Magistratsabteilung MA 48 wieder findet. Vielmehr wird der Abzug des Beschwerdeführers von der Strecke in der Stellungnahme des Abteilungsleiters der MA 48, Herrn ** ****, vom 06.07.2012 lediglich damit begründet, dass

?              Springerlenker auf der Strecke für die gleiche Tätigkeit weniger Überstunden verzeichnet hätten […]

?              Der Beschwerdeführer bereits mehrfach vom zuständigen Oberaufseher der Müll- und Altstoffsammlung informiert worden sei, dass er die Arbeitszeit nicht unnötig hinauszögern solle […]

?              Beschwerden 'von außerhalb' der MA 48 vorliegen würden […]

?              Der Beschwerdeführer sich nicht dem Standesansehen und dem Image von MA 48-Mitarbeitern verhalten würde, weil er einen 'Cowboy-Hut' trage und zudem auch 'keinen gepflegten Eindruck hinterlasse' […]

Spannungsverhältnisse wurden hingegen nicht genannt und dient dieses, wie dargelegt zum Zeitpunkt des Abzugs aufgrund der bereits erfolgten Versetzung des Auflegers ****** ****** denkunmögliche, Argument der belangten Behörde offensichtlich als nachgeschossene Rechtfertigung.

Keinerlei Ermittlungstätigkeit entfaltete die belangte Behörde hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen, dem angefochtenen Bescheid letztlich aber zugrunde gelegten Uhrzeiten der LKW-Entleerungen […], obwohl die daraus resultierenden Fahrzeiten einen entscheidenden Punkt darstellen und der Beschwerdeführer im Verfahren wiederholt darauf hinwies, dass diese Zeiten die Ankunftszeit bei der Entleerstelle darstellen, nicht aber die Abfahrtszeit. Wie der Beschwerdeführer wiederholt darlegte, kommt es bei den Entleerstellen immer wieder zu längeren Wartezeiten aufgrund in der Entleerstelle bereits wartender anderer Fahrzeuge, was zu einer erheblichen Verzögerung des Entleervorgangs führt."

5. Der Magistrat der Stadt Wien und das Verwaltungsgericht Wien legten die Verwaltungsakten vor, sahen jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II. Rechtslage

Die wesentlichen Bestimmungen des Dienstrechtes der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 – DO 1994), LGBl 56/1994, idF LGBl 49/2013, lauten:

"Dienstpflichten

Allgemeine Dienstpflichten

§18. (1) Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(2) Der Beamte hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.

(3) Dem Beamten ist es verboten, sich, seinen Angehörigen oder sonstigen Dritten Geschenke oder sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden oder zusichern zu lassen. Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlass von Festen üblich sind, dürfen angenommen werden.

Erweiterung des Geschäftskreises

§19. (1) Der Beamte ist im allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er auf Grund seiner Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises seiner Beamtengruppe bestimmt ist. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Verrichtung eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden.

(2) Versetzungen auf andere Dienstposten sind aus Dienstrücksichten stets zulässig.

(3) Der Beamte kann im Interesse des Dienstes oder aus Gründen, die in seiner Person liegen, in eine andere Beamtengruppe überreiht werden.

(4) Der Beamte ist zu allen in seinen Geschäftskreis fallenden Dienstleistungen auch außerhalb der Diensträume verpflichtet. Inwiefern anlässlich solcher Dienstleistungen eine Entschädigung für Mehrauslagen und für erhöhten Arbeitsaufwand zukommt, bestimmen die Gebührenvorschriften.

Dienstpflichten gegenüber dem Vorgesetzten

§20. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung aus einem anderen Grund für gesetzwidrig, so kann er, bevor er die Weisung befolgt, seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen. Bestätigt jedoch der Vorgesetzte diese Weisung schriftlich, so hat der Beamte die Weisung zu befolgen.

(4) Der Beamte hat eine Weisung, die er für gesetzwidrig hält, ohne schriftliche Bestätigung zu befolgen, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt."

III. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist nicht begründet.

2. Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde auch nicht entstanden (vgl. zB VfGH 21.2.2011, B938/09).

3. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

4. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

4.1. Keiner dieser Mängel liegt hier jedoch vor: Der Beschwerdeführer begründet die Rechtsverletzung im Wesentlichen damit, dass die vom Dienstrechtssenat der Stadt Wien angeführten "Spannungsverhältnisse" zwischen den Müllauflegern und dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Abzuges nicht mehr bestanden haben, und dass ein vom Beschwerdeführer gestellter Beweisantrag hinsichtlich der "effizienten Fahrzeiten" rechtswidrig abgelehnt wurde.

4.1.1. Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein:

Gemäß §18 Abs1 Wr. DO 1994 hat der Beamte die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Gemäß §19 Abs2 Wr. DO 1994 ist eine Versetzung auf andere Dienstposten aus Dienstrücksichten stets zulässig. Versetzung auf einen anderen Dienstposten im Sinn des §19 Abs2 Wr. DO 1994 bedeutet die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ohne Änderung des bestehenden Dienstverhältnisses (vgl. VwGH 8.6.1994, 94/12/0126). Die Versetzung gemäß §19 Abs2 leg.cit. – sowie andere, generelle Änderungen im Aufgabenbereich des Beamten – haben in Form einer Weisung zu erfolgen (vgl. zB VwGH 13.3.1998, 97/12/0269; 19.9.2003, 2003/12/0020). Die durch Weisung vorzunehmenden Personalmaßnahmen dürfen nicht nur nicht willkürlich, sondern nur aus sachlichen, in die Umstände des Dienstes begründeten Ursachen erfolgen (vgl. zB VwGH 21.11.2001, 95/12/0058). Gemäß §20 Abs1 leg.cit. hat der Beamte Weisungen grundsätzlich zu befolgen.

4.1.2. Die Annahme des Dienstrechtssenates der Stadt Wien, dass es sich vorliegend um keine Versetzung im Sinne des §19 Abs2 Wr. DO 1994 handelt, ist nicht zu beanstanden: Der Einsatz des Beschwerdeführers als "Springerlenker" anstelle eines "Lenkers eines Müllsammelfahrzeuges auf der Strecke 812" hat nämlich einerseits keine Änderung seines Dienstpostens (Arbeitsplatzes) als Kraftwagenlenker der Verwendungsgruppe 3P zur Folge und andererseits ist durch diese Maßnahme keine – auch vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht mehr behauptete – wesentliche Änderung in der Aufgabenstellung des Beschwerdeführers eingetreten. Auf Grund der von der Magistratsabteilung 48 vorgelegten Stellenbeschreibung für Kraftwagenlenker ist die Ansicht der belangten Behörde jedenfalls vertretbar, wenn sie auch von keiner erheblichen Änderung der Aufgaben ausgeht (vgl. zur Erheblichkeit von Aufgabenänderungen bei Versetzungen nach dem BDG 1979: zB VfSlg 18.124/2007; VfGH 22.2.2013, B1174/12), zumal der Beschwerdeführer weiterhin die Tätigkeit als Kraftwagenlenker ausübt und auch Vertretungsfahrten für andere, dienstabwesende Lenker einer "fixen" Strecke (zB bei Urlaub oder Krankenstand) sowie Fahrtätigkeiten im Garagenbetrieb (zB Überstellungsfahrten, Beschaffungsfahrten für Ersatzteile) durchführt.

4.1.3. Dem Dienstrechtssenat der Stadt Wien ist – auf Grund der Zeugenaus-sagen in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2013 und der sich aus dem Ermittlungsverfahren ergebenden Tatsachen – auch nicht entgegenzutreten, wenn er davon ausgeht, dass die erfolgte Weisung – der Abzug von der "fixen Tour auf der Strecke 812" und der weitere Einsatz als "Springerlenker" – in Folge der ineffizienten Arbeitsweise des Beschwerdeführers oder bewusst in die Länge gezogenen Dienstleistung und des sich in weiterer Folge daraus ergebenden "sehr angespannten Arbeitsklimas" gerechtfertigt war; die dienstliche Weisung erfolgte im dienstlichen Interesse und keinesfalls willkürlich.

4.1.4. Im Übrigen ist dem Dienstrechtssenat der Stadt Wien auch nicht entgegenzutreten, wenn er davon ausgeht, dass Bedienstete der Stadt Wien, die (nur) zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet werden können, zu deren Verrichtung sie auf Grund ihrer Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises der Beamtengruppe bestimmt sind (vgl. VwGH 19.9.2003, 2003/12/0020), kein subjektives Recht darauf haben, sich einen bestimmten Arbeitsplatz, eine Aufgabenzuteilung, oder – wie im vorliegenden Fall – eine bestimmte "Strecke" selbst auszusuchen.

4.1.5. Nach dem Gesagten trifft es auch nicht zu, dass die belangte Behörde die ordnungsgemäße Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in einer der Willkür gleichzuhaltenden Weise unterlassen habe. Angesichts der durchgeführten Erhebungen und der Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung, auf Grund derer die belangte Behörde die Rechtmäßigkeit der Weisung denkmöglich bejaht, ist ihr nicht entgegenzutreten, wenn sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung weiterer Beweiserhebungen nicht entsprach.

5. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides würde dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. zB VfSlg 15.001/1997, 16.113/2001, 16.701/2002).

Ein derart gravierender Vollzugsfehler ist dem angefochtenen Bescheid aber keinesfalls anzulasten. Im Hinblick auf die Ausführungen zur behaupteten Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor der Gesetz ist auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt wurde.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

2. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

3. Da der Dienstrechtssenat der Stadt Wien als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art133 Z4 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung eingerichtet und die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz nicht vorgesehen war (vgl. §6 Abs4 VwGbk-ÜG), kommt eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht (vgl. VfSlg 18.337/2008 sowie VfGH 26.2.2014, B1131/2013). Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist daher zurückzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B1619.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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