RS Vfgh 2014/6/5 B184/2014

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Veröffentlicht am 05.06.2014
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO §9
DSt 1990 §54 Abs5
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien, Art6 Abs2, Art7, Art10
StGG Art5

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen mangelnder Aufklärung über Art und Ausmaß von Honoraransprüchen sowie beleidigender Äußerungen gegenüber einem Sachverständigen

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §54 Abs5 DSt 1990 (betr den Kostenersatz im Disziplinarverfahren).

Die belangte Behörde legt nachvollziehbar dar, dass einerseits in den vorliegenden Fällen die Aufklärung über den Honoraranspruch erforderlich gewesen wäre, und anderseits, dass die Äußerungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des im Verfahren beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen für die Vertretung des Angeklagten in keiner Weise dienlich, sondern ein unsachliches, beleidigendes und abqualifizierendes Vorbringen darstellen würden, für das keine sachliche Notwendigkeit bestehe.

Keine Verletzung des Art7 EMRK bzw des Gleichheitsrechts; keine Verletzung in den Rechten auf Freiheit der Erwerbsbetätigung, auf Unversehrtheit des Eigentums, auf ein faires Verfahren (auch keine Verletzung der Unschuldsvermutung) sowie auf Freiheit der Meinungsäußerung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, fair trial, Meinungsäußerungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B184.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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