RS OGH 2014/4/28 8Ob35/14a

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Veröffentlicht am 28.04.2014
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Norm

ABGB §94

Rechtssatz

Auch bei angespartem Vermögen ist grundsätzlich nur der Ertrag in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Für eine Lebensversicherung gilt daher, dass bei Fälligkeit des Auszahlungsbetrags (als Rente oder Einmalzahlung) nur die darin enthaltenen Zins? und Gewinnanteile, nicht aber das eingesetzte Kapital zur Bemessungsgrundlage gehören.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 35/14a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 35/14a
    Veröff: SZ 2014/45

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129467

Im RIS seit

28.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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