Norm
IESG §3a Abs1Rechtssatz
Nicht ausgeglichene Zeitguthaben sind nach § 3a Abs 1 Satz 3 IESG nur dann gesichert, wenn die zugrunde liegenden Arbeitsstunden im Sicherungszeitraum geleistet wurden und wenn das Zeitguthaben im Sicherungszeitraum in eine fällige Geldforderung (rück?)umgewandelt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129469Im RIS seit
28.07.2014Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017