RS OGH 2014/4/28 8ObS4/14t, 8ObS4/16w, 8ObS5/16t

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Veröffentlicht am 28.04.2014
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Norm

IESG §3a Abs1

Rechtssatz

Nicht ausgeglichene Zeitguthaben sind nach § 3a Abs 1 Satz 3 IESG nur dann gesichert, wenn die zugrunde liegenden Arbeitsstunden im Sicherungszeitraum geleistet wurden und wenn das Zeitguthaben im Sicherungszeitraum in eine fällige Geldforderung (rück?)umgewandelt wurde.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 4/14t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 ObS 4/14t
    Beisatz: Nach der Insolvenzrichtlinie (RL 2008/94/EG) ist als Mindestschutz nur das Arbeitsentgelt für drei Monate (nach Wahl des Mitgliedstaats vor oder nach einem Stichtag) gesichert. Der Begriff des Arbeitsentgelts bestimmt sich nach dem Recht des Mitgliedstaats. (T1)
    Veröff: SZ 2014/46
  • 8 ObS 4/16w
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 8 ObS 4/16w
  • 8 ObS 5/16t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 8 ObS 5/16t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129469

Im RIS seit

28.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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