RS OGH 2018/10/24 8ObA25/14f, 8ObA23/18t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2014
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Norm

ABGB §1152 B
AngG §6
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 6 heute
  2. AngG Art. 1 § 6 gültig ab 01.01.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 459/1993

Rechtssatz

Geht das Gericht ohne Vorbringen der Parteien von einer echten Nettolohnvereinbarung aus, so stößt es gegen den Verhandlungsgrundsatz. Im Zweifel ist nur eine abgeleitete Nettolohnvereinbarung anzunehmen. Bei einer solchen bleibt der Bruttobetrag die maßgebliche Berechnungsgröße für den Entgeltanspruch.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129471

Im RIS seit

28.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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