Norm
UbG §4 Abs1Rechtssatz
Eine Umgehung der Vorschriften zum Schutz der Freiheit von Kranken dadurch, dass man sich auf eine (tatsächlich gar nicht erfolgte) Entlassung beruft und daran sofort eine Unterbringung auf Verlangen anschließt, ist unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Umgehung; ScheinentlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129460Im RIS seit
25.07.2014Zuletzt aktualisiert am
25.07.2014