RS OGH 2014/4/22 7Ob41/14a

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Veröffentlicht am 22.04.2014
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Rechtssatz

§ 270 ZPO ist nur auf gesetzliche Vermutungen und nicht auf Fiktionen anzuwenden.Paragraph 270, ZPO ist nur auf gesetzliche Vermutungen und nicht auf Fiktionen anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129461

Im RIS seit

25.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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