Index
44 Zivildienst;Norm
ZDG 1986 §2 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/11/0186Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 49, gegen 1) die Erledigung des Bundesministers für Inneres vom 12. April 2000, Zl. 241314/1 IV/10/ZDF/00 (hg. Zl. 2000/11/0185), und 2) den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. April 2000, Zl. 241.314/1-ZDF/00 (hg. Zl. 2000/11/0186), beide betreffend Ungültigkeit einer Zivildiensterklärung,
Spruch
I. beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Erledigung vom 12. April 2000 wird als unzulässig zurückgewiesen;
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13. April 2000 wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der dem Verwaltungsgerichtshof vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Juni 2000, B 918/00, B 995/00, nach Ablehnung ihrer Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgetretenen Beschwerde und den ihr vom Verfassungsgerichtshof angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der im Jahre 1981 geborene Beschwerdeführer wurde am 26. November 1999 der Stellung unterzogen und für "Tauglich" erklärt. Er unterfertigte bei dieser Gelegenheit zwei Formblätter. Darin bestätigte er u.a., "über das Recht der Befreiung von der Wehrpflicht (Zivildienst)" informiert worden zu sein, sowie auf die Einhaltung der Frist von sechs Monaten zwischen erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit und frühestmöglicher Zustellung eines Einberufungsbefehles zum Grundwehrdienst gemäß § 2 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes (ZDG) zu verzichten.
Mit Einberufungsbefehl vom 16. März 2000 (zugestellt am 21. März 2000) wurde er zur Leistung des Grundwehrdienstes vom 4. September 2000 an einberufen.
Am 4. April 2000 gab er beim Militärkommando Wien eine Zivildiensterklärung ab.
Mit der erstangefochtenen als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 12. April 2000 wurde gemäß "§ 5a Abs. 4 iV mit § 5a Abs. 3 Z. 4 ZDG, BGBl. Nr. 679/86 idgF" festgestellt, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Abgabe seiner Zivildiensterklärung vom 4. April 2000 zu diesem Zeitpunkt infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen war und dass die Zivildiensterklärung Zivildienstpflicht nicht habe eintreten lassen. In der Begründung wurde auf die am 21. März 2000 erfolgte Zustellung des Einberufungsbefehles hingewiesen.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde eine völlig gleichlautende Entscheidung getroffen; lediglich die Begründung ist etwas ausführlicher formuliert.
In seiner bereits in dem an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz ausgeführten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide geltend und beantragt deren kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Bereits der Verfassungsgerichtshof hat in der Begründung seines Ablehnungsbeschlusses darauf hingewiesen, dass die Erledigung vom 12. April 2000 nach der Aktenlage ohne Approbation ausgefertigt worden ist. Im vorgelegten Verwaltungsakt ist keinerlei auf diese Erledigung Bezug habender Aktenvorgang dokumentiert. Daraus folgt, dass es sich bei dieser Erledigung nicht um einen Bescheid, der als hoheitlicher Verwaltungsakt der belangten Behörde zurechenbar wäre, handelt. Die dagegen erhobene Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Daraus ergibt sich zunächst, dass dem zweitangefochtenen Bescheid vom 13. April 2000 die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, es sei in der selben Verwaltungssache ein zweites Mal abgesprochen worden. Dieser Bescheid verstößt auch nicht deswegen gegen das Gesetz, weil er davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe seine Zivildiensterklärung nach Zustellung eines Einberufungsbefehles abgegeben und das diesbezügliche Recht habe daher geruht. Auch ein Einberufungsbefehl, der infolge eines Verzichtes auf Einhaltung der Sechsmonatsfrist des § 2 Abs. 2 ZDG innerhalb dieser Frist ergeht, zieht die Folge nach sich, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung nach dem zweiten Satz der genannten Bestimmung ruht.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, konnte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abgewiesen werden.
Wien, am 4. Oktober 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110185.X00Im RIS seit
03.04.2001