TE Vfgh Erkenntnis 2014/6/23 B187/2013

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Veröffentlicht am 23.06.2014
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Index

L0030 Bezüge, Bürgermeisterentschädigung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Anlassfall

Spruch

I.              Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II.              Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 6. November 1997 bis 16. März 2012 Bürgermeister der Stadtgemeinde Steyregg in Oberösterreich; bis 31. März 2002 war er überdies aktiver Beamter dieser Gemeinde. Ab 1. April 2002 übte der Beschwerdeführer die Tätigkeit des Bürgermeisters hauptberuflich aus und erhielt – neben seinen laufenden Ruhebezügen – Bezüge in Höhe der hauptberuflichen Ausübung der Tätigkeit nach dem Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 (in der Folge: OÖ GBG).

Mit der Novelle LGBl für Oberösterreich 11/2008 wurde §2 OÖ GBG dahingehend geändert, dass dem Beschwerdeführer nunmehr Bezüge in der Höhe ausbezahlt wurden, wie sie für eine nebenberufliche Ausübung der Tätigkeit des Bürgermeisters zustehen. Mit Antrag vom 12. bzw. 16. März 2012 begehrte der Beschwerdeführer die "Nachzahlung von Bürgermeisterbezügen in Höhe von brutto € 112.602,55 (netto € 65.006,73) ab 14. März 2008".

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Steyregg vom 27. August 2012 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 1. April 2008 bis 15. März 2012 keine Nachzahlung gewährt wird. Der Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Steyregg vom 16. Oktober 2012 keine Folge gegeben. Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der OÖ Landesregierung vom 27. Dezember 2012 als unbegründet abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2002 einen Ruhegenuss bezogen habe, weshalb ihm seit Inkrafttreten des §2 Abs4a Z3 litb OÖ GBG, idF LGBl 11/2008, mit "1. Jänner 2008 nur mehr der nebenberufliche Bürgermeisterbezug zu[steht]".

Gegen den Bescheid der Vorstellungsbehörde richtet sich vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §2 Abs4a Z3 litb OÖ GBG, LGBl 9/1998, idF LGBl 11/2008, ein. Mit Erkenntnis vom 13. Juni 2014, G25-26/2014, wurden die litb, die litc, das Wort "oder" in der litd sowie die Wortfolge "aus einer betrieblichen Pensionsvorsorge" in der lite des §2 Abs4a Z3 OÖ GBG, LGBl 9/1998, idF LGBl 11/2008, als verfassungswidrig aufgehoben.

3. Die Beschwerde ist begründet.

Die bescheiderlassende Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt .

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der zum Zeitpunkt der Einbringung geltenden Höhe von € 220,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B187.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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