Norm
FinStrG §33 Abs2 litbRechtssatz
Zur Beurteilung der Frage, ob Lohnkonten den Anforderungen des § 76 EStG entsprechen, sind auch hinsichtlich des vor Inkrafttreten der FinStrG?Novelle 2010 gelegenen Zeitraums die zu § 76 EStG ergangenen Verordnungen zu berücksichtigen. Der mit dieser Novelle eingefügte Passus „sowie dazu ergangener Verordnungen“ dient nämlich nicht der inhaltlichen Veränderung des § 33 Abs 1 lit b FinStrG, sondern (nur) die Klarstellung (Lässig in WK² FinStrG § 33 Rz 15).Zur Beurteilung der Frage, ob Lohnkonten den Anforderungen des Paragraph 76, EStG entsprechen, sind auch hinsichtlich des vor Inkrafttreten der FinStrG?Novelle 2010 gelegenen Zeitraums die zu Paragraph 76, EStG ergangenen Verordnungen zu berücksichtigen. Der mit dieser Novelle eingefügte Passus „sowie dazu ergangener Verordnungen“ dient nämlich nicht der inhaltlichen Veränderung des Paragraph 33, Absatz eins, Litera b, FinStrG, sondern (nur) die Klarstellung (Lässig in WK² FinStrG Paragraph 33, Rz 15).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129427Im RIS seit
30.06.2014Zuletzt aktualisiert am
23.08.2023