RS Vwgh 2014/4/30 2013/11/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2014
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/02 Ämter der Landesregierungen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;
AVG §1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/17/0448 E 22. September 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist zulässig, einzelne Mitglieder der Landesregierung mit der selbständigen Erlassung von Bescheiden zu betrauen. Diese handeln dabei im Namen der Landesregierung. Es ist auch zulässig, daß sich die zur selbständigen Erlassung von Bescheiden berufenen Mitglieder der Landesregierung vertreten lassen (§ 3 Abs 3 AdLRegOrgG). Im Bereich der Zulässigkeit monokratischer Erledigungen aufgrund des AdLRegOrgG besteht kein subjektives Recht auf Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit durch das nach der Geschäftsordnung der jeweiligen Landesregierung zur Erledigung der Angelegenheit berufene Regierungsmitglied (Hinweis: E 27.5.1988, 88/18/0015).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenZurechnung von OrganhandlungenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013110232.X01

Im RIS seit

29.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten