RS OGH 2014/3/19 7Ob11/14i, 7Ob168/17g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2014
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Norm

ABGB §914 I
KSchG §28a

Rechtssatz

Die Frage, ob im Licht der Judikatur des EuGH überhaupt eine ergänzende Vertragsauslegung zulässig wäre, kann im Verbandsprozess nicht geklärt werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 11/14i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 11/14i
    Beisatz: Die Beurteilung, ob eine „ergänzende Vertragsauslegung“ zur Lückenfüllung grundsätzlich zulässig ist und bejahendenfalls welchen Inhalt sie hat, ist (mangels Einigung der Parteien) dem Gericht vorbehalten, das diese Frage im Individualprozess (hier: zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer) zu beantworten hat. (T1)
  • 7 Ob 168/17g
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 168/17g
    Beisatz: Der Vorwurf gegenüber der Beklagten besteht nicht lediglich darin, bislang ungeklärte oder zweifelhafte Ansprüche geltend zu machen, sondern darin, dass sie ihren Versicherungsnehmern nicht etwa eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anbietet, sondern den Eindruck erweckt, sie könne sich auf eine gesicherte Rechtslage stützen, durch einseitige Willenserklärung mit konstitutiver Wirkung die für nichtig erkannten Klauseln ergänzen und auf diese Weise rechtmäßig eine Zahlungspflicht ableiten, der sich der Versicherungsnehmer nur durch einen Prozess entziehen könne. Das verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T2)

Schlagworte

geltungserhaltende Reduktion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129406

Im RIS seit

13.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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