RS OGH 2014/5/8 Ds31/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2014
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Norm

NO §155 Abs1 Z1
NO §155 Abs2
NO §170 Abs1
NO §176
RStDG §129
RStDG §130 Abs2
  1. NO § 155 heute
  2. NO § 155 gültig ab 01.01.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1982
  1. NO § 155 heute
  2. NO § 155 gültig ab 01.01.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1982
  1. NO § 170 heute
  2. NO § 170 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009
  3. NO § 170 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 692/1993
  1. NO § 176 heute
  2. NO § 176 gültig ab 01.01.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1982

Rechtssatz

„Grund zur Fortsetzung des bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens“ (§ 176 zweiter Fall NO) besteht nur, wenn die Rechtsfrage bejaht wird, ob das vom Disziplinargericht angenommene Sachverhaltssubstrat ? als wahr erwiesen ? eine Verletzung einer dem Beschuldigten in der NO oder ein einer anderen Rechtsvorschrift für die Ausübung seines Berufes auferlegten Pflicht und in diesem Fall ein Disziplinarvergehen begründete. Einen Verweisungsbeschluss (§ 170 Abs 1 [§ 130 Abs 2 RStDG] NO) zieht auch die Bejahung nicht ohne weiteres nach sich, weil darauf auch mit Ergänzung der Disziplinaruntersuchung reagiert werden kann (§ 170 Abs 1 [§ 129 RStDG] NO). Ohne Sachverhaltsgrundlage aber ist eine Antwort auf die von § 176 zweiter Fall NO gestellte ? wie überhaupt jede ? Rechtsfrage nicht möglich.„Grund zur Fortsetzung des bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens“ (Paragraph 176, zweiter Fall NO) besteht nur, wenn die Rechtsfrage bejaht wird, ob das vom Disziplinargericht angenommene Sachverhaltssubstrat ? als wahr erwiesen ? eine Verletzung einer dem Beschuldigten in der NO oder ein einer anderen Rechtsvorschrift für die Ausübung seines Berufes auferlegten Pflicht und in diesem Fall ein Disziplinarvergehen begründete. Einen Verweisungsbeschluss (Paragraph 170, Absatz eins, [§ 130 Absatz 2, RStDG] NO) zieht auch die Bejahung nicht ohne weiteres nach sich, weil darauf auch mit Ergänzung der Disziplinaruntersuchung reagiert werden kann (Paragraph 170, Absatz eins, [§ 129 RStDG] NO). Ohne Sachverhaltsgrundlage aber ist eine Antwort auf die von Paragraph 176, zweiter Fall NO gestellte ? wie überhaupt jede ? Rechtsfrage nicht möglich.

Entscheidungstexte

  • RS0129411">Ds 31/13
    Entscheidungstext OGH 08.05.2014 Ds 31/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129411

Im RIS seit

12.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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