RS Vwgh 2014/4/24 2014/02/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2014
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BWG 1993 §1 Abs1 Z1;
BWG 1993 §98 Abs1 idF 2012/I/035;
VStG §1 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/21/0259 E 2. Oktober 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Ist hinsichtlich der Strafsanktionsnorm während des Tatzeitraumes eine Änderung der Rechtslage eingetreten, so ist bei Dauerdelikten in Bezug auf die anzuwendende Strafsanktionsnorm das Tatende entscheidend; liegt dieses nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, so ist die Tat - selbst im Falle einer strengeren Regelung - nach dem neuen Recht zu beurteilen, weil das strafbare Verhalten in der Zeit der strengeren Strafdrohung fortgesetzt wurde (vgl. E 7. März 2000, 96/05/0107; E 2. Mai 2005, 2001/10/0183).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2014020014.X05

Im RIS seit

16.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten