RS OGH 2014/3/19 15Os15/14s

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Veröffentlicht am 19.03.2014
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Norm

MedienG §9 Abs3
MedienG §10 Abs2
  1. MedienG § 9 heute
  2. MedienG § 9 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 9 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1993
  1. MedienG § 10 heute
  2. MedienG § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Rechtssatz

Eine nachträgliche Mitteilung hat sich gemäß § 10 Abs 2 MedienG in ihrem Inhalt auf das zu dem angestrebten Rechtsschutz Erforderliche zu beschränken. Daraus kann eine Berechtigung zur wörtlichen Wiedergabe der gesamten Primärmitteilung ? anders als nach § 9 Abs 3 MedienG für eine Gegendarstellung ? nicht abgeleitet werden. Eine nachträgliche Mitteilung, die zahlreiche Wiederholungen und für das Verständnis nicht nötige Detailinformationen enthält, geht über das für den angestrebten Rechtsschutz Erforderliche hinaus.Eine nachträgliche Mitteilung hat sich gemäß Paragraph 10, Absatz 2, MedienG in ihrem Inhalt auf das zu dem angestrebten Rechtsschutz Erforderliche zu beschränken. Daraus kann eine Berechtigung zur wörtlichen Wiedergabe der gesamten Primärmitteilung ? anders als nach Paragraph 9, Absatz 3, MedienG für eine Gegendarstellung ? nicht abgeleitet werden. Eine nachträgliche Mitteilung, die zahlreiche Wiederholungen und für das Verständnis nicht nötige Detailinformationen enthält, geht über das für den angestrebten Rechtsschutz Erforderliche hinaus.

Entscheidungstexte

  • RS0129393">15 Os 15/14s
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 15 Os 15/14s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129393

Im RIS seit

06.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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