RS OGH 2014/3/19 15Os25/14m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2014
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Norm

StPO §89 Abs2b

Rechtssatz

Unter einer Entscheidung „in der Sache“ ist ? als Gegenstück zur Kassation und Rückverweisung an das Erstgericht ? zu verstehen, dass der Prozessgegenstand durch das Rechtsmittelgericht inhaltlich endgültig (bestätigend oder reformatorisch) erledigt wird. „Sache“ und damit Gegenstand der Beschwerdeentscheidung ist der gesamte (ursprünglich dem Erstgericht obliegende) Prüfungsgegenstand, in antragsabhängigen Fällen somit nicht nur der Inhalt des Antrags, sondern auch dessen formale Berechtigung.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 25/14m
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 15 Os 25/14m
    Beisatz: Sowohl die ersatzlose Aufhebung eines angefochtenen Beschlusses als auch die Bestätigung eines einen Antrag aus formellen Gründen zurückweisenden Beschusses oder die reformatorische Entscheidung, dass ein vom Erstgericht bewilligter Antrag zurückgewiesen wird, stellen Entscheidungen in der Sache iSd § 89 Abs 2b StPO dar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129396

Im RIS seit

06.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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