RS OGH 2014/4/10 6Ob222/13k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2014
beobachten
merken

Norm

ABGB §1012

Rechtssatz

Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt einen vererblichen Rechnungslegungsanspruch, von dem nur Tatsachen höchstpersönlicher Natur ausgenommen sind. Es steht nicht in der Macht des Erblassers, den ihm als Mandanten eines Rechtsanwalts zustehenden vererblichen Rechnungslegungsanspruch den Erben dadurch zu entziehen, dass er dem Rechtsanwalt darüber Stillschweigen gegenüber den Erben aufträgt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 222/13k
    Entscheidungstext OGH 10.04.2014 6 Ob 222/13k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129388

Im RIS seit

06.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten