Norm
ABGB §1012Rechtssatz
Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt einen vererblichen Rechnungslegungsanspruch, von dem nur Tatsachen höchstpersönlicher Natur ausgenommen sind. Es steht nicht in der Macht des Erblassers, den ihm als Mandanten eines Rechtsanwalts zustehenden vererblichen Rechnungslegungsanspruch den Erben dadurch zu entziehen, dass er dem Rechtsanwalt darüber Stillschweigen gegenüber den Erben aufträgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129388Im RIS seit
06.06.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014