RS OGH 2014/4/10 6Ob224/13d

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Veröffentlicht am 10.04.2014
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Norm

AußStrG §190
ZPO §355

Rechtssatz

Das Gesetz schließt nicht kategorisch aus, dass ein Parteienvertreter in einem Verfahren von ihm selbst übersetzte und beglaubigte Urkunden vorlegte. Ob eine derartige Übersetzung eine ausreichende Grundlage für die im jeweiligen Verfahren zu treffenden Feststellungen sind, haben die Tatsacheninstanzen im Rahmen der ihnen obliegenden Beweiswürdigung jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 224/13d
    Entscheidungstext OGH 10.04.2014 6 Ob 224/13d
    Veröff: SZ 2014/34

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129390

Im RIS seit

06.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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