RS OGH 2022/7/28 1Ob46/14t, 1Ob205/20h, 5Ob206/20k, 10Ob30/22t

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Veröffentlicht am 27.03.2014
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Norm

AußStrG 2005 §78 Abs2

Rechtssatz

Wird in der Revisionsrekursbeantwortung zutreffend auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, steht in sinngemäßer Anwendung des § 78 Abs 2 AußStrG der Ersatz für die Kosten im Zwischenstreit um die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu.Wird in der Revisionsrekursbeantwortung zutreffend auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, steht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG der Ersatz für die Kosten im Zwischenstreit um die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129381

Im RIS seit

30.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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