TE Vwgh Erkenntnis 2014/4/10 2011/22/0256

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Veröffentlicht am 10.04.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

MRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §28 Abs2;
NAG 2005 §28 Abs4;
NAG 2005 §28;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Z, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Türkenstraße 25/11, Palais Schlick, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 30. Mai 2011, Zl. 320.448/2- III/4/10, betreffend Entziehung eines Aufenthaltstitels, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer, einem serbischen Staatsangehörigen, wurde aufgrund seines Antrages vom 27. August 2009 eine Niederlassungsbewilligung "beschränkt", gültig vom 4. November 2009 bis 4. November 2010, erteilt. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2010 entzog der Landeshauptmann von Wien diesen Aufenthaltstitel gemäß § 28 Abs. 2 NAG, da ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot der Ausländerbehörde München vorliege.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die Bundesministerin für Inneres (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ab.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 22. August 2009 die serbische Staatsangehörige, Frau D.O. geheiratet, die im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer am 27. August 2009 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "beschränkt" gestellt und sich dabei auf seine Ehe berufen. Die für den Zeitraum vom 4. November 2009 bis 4. November 2010 erteilte Niederlassungsbewilligung "beschränkt" sei ihm mit Bescheid vom 12. Oktober 2010 wieder entzogen worden, da ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot der Bundesrepublik Deutschland gegen ihn bestehe. Dieses Aufenthaltsverbot sei am 4. Dezember 2009 erlassen worden, da er am 7. Oktober 2007 in das Bundesgebiet Deutschlands eingereist sei. Bei seiner Einreise sei er im Besitz eines österreichischen Schengenvisums gewesen, welches am 12. September 2007 in Belgrad ausgestellt worden sei. Vor Ablauf seines Visums habe der Beschwerdeführer bei der Ausländerbehörde in München mit seiner angeblichen Ehefrau, J.R., vorgesprochen. Er habe zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis eine gefälschte Heiratsurkunde und eine gefälschte Arbeitsbestätigung vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe die Ausländerbehörde vorsätzlich durch falsche Angaben getäuscht, um sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Seit 3. März 2010 bestehe gegen ihn ein nationaler Haftbefehl des Amtsgerichtes München wegen Urkundenfälschung. Da gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot eines andern EU-Staates und ein Haftbefehl erlassen worden seien, bestehe begründet die Annahme, sein Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Weiters sei er erst elf Monate im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich gewesen, daher könne nicht von einer jahrelangen Integration ausgegangen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Aktenvorlage erwogen:

Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Mai 2011 sind die Bestimmungen des NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 und der KM BGBl. I Nr. 16/2011 anzuwenden.

§ 28 NAG lautet auszugsweise wie folgt:

"Rückstufung und Entziehung eines Aufenthaltstitels

§ 28. (1) ...

(2) Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, kann dieser entzogen werden, wenn gegen sie eine rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung (Aufenthaltsverbot) eines anderen EWR-Mitgliedstaates vorliegt, der mit einer akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder nationale Sicherheit begründet wird und das Aufenthaltsverbot

1. auf der strafrechtlichen Verurteilung einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen Straftat beruht;

2. erlassen wurde, weil ein begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige Straftaten nach Z 1 begangen habe oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines EWR-Mitgliedstaates plante, oder

3. erlassen wurde, weil der Drittstaatsangehörige gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Entscheidungsstaates verstoßen hat.

...

(4) Würde durch die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Abs. 2 in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen werden, so ist diese Entziehung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

..."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 28 Abs. 2 NAG. Er wendet aber mit Erfolg ein, die Behörde habe keine Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben getroffen und es unterlassen, diese in die Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK miteinzubeziehen.

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vor, dass er seit dem 22. Februar 2010 bei der Firma M mit einem Nettogehalt von EUR 1.200,-- beruflich tätig sei und sich seine Ehefrau in Mutterschutz befinde, da "in den nächsten Wochen ihr erstes gemeinsames Kind" geboren werden würde. Die Ehegattin und das noch nicht geborene Kind seien daher auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers angewiesen, da er alleine für das Haushaltseinkommen sorge. Mit diesem Vorbringen setzte sich die Behörde nicht auseinander und unterließ es, sich mit den konkreten Auswirkungen einer Entziehung des Aufenthaltstitels auf die Situation des Beschwerdeführers und auf die seiner Angehörigen zu befassen. Die Behörde hätte unter Bedachtnahme auf die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen begründen müssen, warum eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind im vorliegenden Fall gemäß § 28 Abs. 4 NAG dringend geboten im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK ist.

Angesichts des aufgezeigten Verfahrensmangels, bei dessen Vermeidung die Behörde in Bezug auf die Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 10. April 2014

Schlagworte

Begründung BegründungsmangelBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011220256.X00

Im RIS seit

22.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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