RS Vwgh 2014/3/20 2013/12/0093

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Veröffentlicht am 20.03.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
31/04 Bundesbeteiligungen
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §15a idF 2003/I/071;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs3 idF 2012/I/035;
Spanische HofreitschuleG 2000 §8 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Sind Dienstpflichtverletzungen des Beamten Grund für die Versetzung, so wird im Allgemeinen ein allfälliges Zuwarten mit der Versetzung (obwohl rechtlich nicht geboten) bis zum rechtskräftigen Abschluss des zu diesem Vorwurf geführten strafgerichtlichen Verfahrens bzw. Disziplinarverfahrens für die Verwertung dieses Grundes nicht schädlich sein. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese Verfahren in angemessener Zeit durchgeführt werden, wobei hiefür insbesondere die Kompliziertheit des jeweils zugrundeliegenden Sachverhaltes ausschlaggebend sein wird (vgl. E 14. Dezember 1994, 94/12/0217). Diese Grundsätze sind auch auf den Tatbestand des § 15a BDG 1979 anzuwenden. Sind die Tathandlungen schon lange vor Ergehen des Disziplinarerkenntnisses verjährt, so ist die Behörde keinesfalls berechtigt, mit der Geltendmachung dieses Verhaltens des Beamten als Ruhestandsversetzungsgrund 6 Jahre zuzuwarten, zumal auch nach ihrer Auffassung die (sonstigen) Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 15a BDG 1979 bereits seit drei Jahren vorlagen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013120093.X07

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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