Norm
ZPO §249, ZPO §50 Abs2Rechtssatz
Tritt ein Zahlungsbefehl infolge Einspruchs außer Kraft, ist ein Kostenrekurs mangels einer anfechtbaren Entscheidung zurückzuweisen. § 50 Abs 2 ZPO ist nicht anzuwenden.Tritt ein Zahlungsbefehl infolge Einspruchs außer Kraft, ist ein Kostenrekurs mangels einer anfechtbaren Entscheidung zurückzuweisen. Paragraph 50, Absatz 2, ZPO ist nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2014:RL0000146Im RIS seit
23.05.2014Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014