RS OGH 2014/5/7 4R48/14b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2014
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Norm

ZPO §249, ZPO §50 Abs2
  1. ZPO § 249 heute
  2. ZPO § 249 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 249 gültig von 01.05.1983 bis 01.05.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Tritt ein Zahlungsbefehl infolge Einspruchs außer Kraft, ist ein Kostenrekurs mangels einer anfechtbaren Entscheidung zurückzuweisen. § 50 Abs 2 ZPO ist nicht anzuwenden.Tritt ein Zahlungsbefehl infolge Einspruchs außer Kraft, ist ein Kostenrekurs mangels einer anfechtbaren Entscheidung zurückzuweisen. Paragraph 50, Absatz 2, ZPO ist nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 4 R 48/14b
    Entscheidungstext OLG Linz 07.05.2014 4 R 48/14b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2014:RL0000146

Im RIS seit

23.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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