RS OGH 2014/5/7 4R48/14b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2014
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Norm

ZPO §249, ZPO §50 Abs2
  1. ZPO § 249 heute
  2. ZPO § 249 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 249 gültig von 01.05.1983 bis 01.05.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Tritt ein Zahlungsbefehl infolge Einspruchs außer Kraft, ist ein Kostenrekurs mangels einer anfechtbaren Entscheidung zurückzuweisen. § 50 Abs 2 ZPO ist nicht anzuwenden.Tritt ein Zahlungsbefehl infolge Einspruchs außer Kraft, ist ein Kostenrekurs mangels einer anfechtbaren Entscheidung zurückzuweisen. Paragraph 50, Absatz 2, ZPO ist nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2014:RL0000146

Im RIS seit

23.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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