TE Vwgh Erkenntnis 2014/4/8 2013/05/0156

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Veröffentlicht am 08.04.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VVG §11 Abs1;
VVG §11 Abs3;
VVG §11;
VVG §4 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2013/05/0157 2013/05/0160 2013/05/0159 2013/05/0158

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde 1. der B GmbH und 2. des W, beide in W, beide vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG, gegen die Bescheide der Wiener Landesregierung vom 14. Juni 2013,

1.)

Zl. MA 64 - 234905/2013 (zur hg. Zl. 2013/05/0156),

2.)

Zl. MA 64 - 234844/2013 (zur hg. Zl. 2013/05/0157),

3.)

Zl. MA 64 - 234989/2013 (zur hg. Zl. 2013/05/0158),

4.)

Zl. MA 64 - 235061/2013 (zur hg. Zl. 2013/05/0159) und

5.)

Zl. MA 64 - 235037/2013 (zur hg. Zl. 2013/05/0160), jeweils betreffend Vorschreibung von Kosten der Ersatzvornahme gemäß § 11 VVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2012/05/0132 bis 0136, hingewiesen. Daraus ergibt sich u. a., dass der erstbeschwerdeführenden Partei mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 37) vom 28. Mai 2010, bestätigt durch den Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung (im Folgenden: Landesregierung) vom 29. November 2010 (hg. Zl. 2012/05/0133), bzw. mit Bescheiden des Magistrates vom 23. August 2010, diese bestätigt durch die Berufungsbescheide der Landesregierung vom 15. Februar 2011 (hg. Zlen. 2012/05/0132, 0134 bis 0136), die Entfernung der ohne Baubewilligung errichteten, näher beschriebenen Baulichkeiten ("Lokale am Wasser" Nr. 3, 9, 11 und 12; Stiegenanlage, Flugdach, mehrere aus Holzwänden bestehende Nebengebäude, Einfriedungswand, zwei Verkaufsstände) auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien aufgetragen wurde.

Da den rechtskräftigen und vollstreckbaren Bescheiden im Vollstreckungsverfahren nicht entsprochen wurde, erfolgte mit Verfahrensanordnungen vom 24. Jänner 2012 die Androhung der Ersatzvornahme unter Setzung einer Frist von drei Wochen ab Zustellung.

Mit den Vollstreckungsverfügungen vom 12. März 2012 wurde gemäß § 4 Abs. 1 VVG die zwangsweise Durchführung der genannten behördlichen Aufträge durch Ersatzvornahme angeordnet. Die von der erstbeschwerdeführenden Partei dagegen erhobenen Berufungen wurden mit den Bescheiden der Landesregierung vom 1. Juni 2012 abgewiesen und die erstinstanzlichen Vollstreckungsverfügungen (mit sprachlichen Abänderungen) bestätigt.

Dagegen erhob die erstbeschwerdeführende Partei an den Verwaltungsgerichtshof die zu den hg. Zlen. 2012/05/0132 bis 0136 protokollierten Beschwerden, denen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Diese Beschwerden wurden mit dem genannten Erkenntnis vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen.

Die konsenslos errichteten Baulichkeiten waren im Zeitraum 28. Juni 2012 bis 29. Juni 2012 im Wege der angeordneten Ersatzvornahme durch von der Vollstreckungsbehörde beauftragte Unternehmen, die B. GmbH und die H. GmbH, entfernt und entsorgt bzw. von Fahrnissen geräumt worden.

Mit fünf Bescheiden vom 22. Juni 2013 schrieb der Magistrat (Magistratsabteilung 25) der erstbeschwerdeführenden Partei jeweils gemäß § 11 Abs. 1 und 3 VVG die Kosten für die Durchführung der mit den genannten fünf Vollstreckungsverfügungen vom 1. Juni 2012 angeordneten Ersatzvornahmen vor, nämlich die Beträge von EUR 1.941,-- (Lokal Nr. 3; hg. Zl. 2013/05/0156), EUR 12.369,-- (Lokal Nr. 9; hg. Zl. 2013/05/0158), EUR 4.892,-- (Lokal Nr. 11; hg. Zl. 2013/05/0157), EUR 22.232,-- (Lokal Nr. 12;

hg. Zl. 2013/05/0159) und EUR 12.109,-- (Lokal Nr. 12;

hg. Zl. 2013/05/0160).

Diese Bescheide wurden nur gegenüber der erstbeschwerdeführenden Partei als verpflichteter Eigentümerin der Baulichkeiten und nicht auch gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer, dem Geschäftsführer der erstbeschwerdeführenden Partei, erlassen.

Gegen diese Bescheide erhoben die erstbeschwerdeführende Partei und der Zweitbeschwerdeführer gemeinsam Berufung.

Mit den fünf nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheiden vom 14. Juni 2013 hat die Landesregierung jeweils die Berufung der erstbeschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzlichen Bescheide bestätigt sowie die Berufung des Zweitbeschwerdeführers mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

In der insoweit jeweils im Wesentlichen gleichen Begründung dieser Bescheide führte die Landesregierung nach Darstellung des Verfahrensverlaufes (u.a.) aus, dass die Ersatzvornahme unter der Aufsicht von sachkundigen Amtsorganen der Vollstreckungsbehörde durchgeführt worden sei und mit der Durchführung der Ersatzvornahme die B. GmbH, die die konsenslosen Baulichkeiten entfernt und entsorgt habe, sowie die H. GmbH, die (mit Ausnahme der Ersatzvornahme in Bezug auf das zu entfernende Flugdach) sämtliche beseitigten Objekte von Fahrnissen der Pächter geräumt habe, beauftragt worden seien.

In den zum Ersatz vorgeschriebenen (in diesen Bescheiden jeweils betragsmäßig angeführten) Kosten seien die (auf die jeweilige Erfüllung der Bauaufträge entfallenden) Rechnungsnettobeträge zuzüglich 20 % Umsatzsteuer enthalten, wozu noch die (jeweils betragsmäßig angeführten) Beiträge zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde gemäß § 11 Abs. 3 VVG kämen. Allen erstinstanzlichen Bescheiden seien die Rechnungen der B. GmbH samt Regiescheinen sowie den die Ersatzvornahme in Bezug auf die Lokale Nr. 9, 11 und 12 betreffenden erstinstanzlichen Bescheiden auch die betreffenden Rechnungen der H. GmbH und die entsprechenden Leistungsnachweise samt der von der Vollstreckungsbehörde verfassten Zusammenstellung und den von ihr verfassten Beiblättern angeschlossen worden. Der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 25 habe das Ausmaß und die Preisangemessenheit der Leistungen überprüft und für richtig befunden. Von den Gesamtbeträgen sei auf die einzelnen Objekte (genannten Lokale) der jeweils vorgeschriebene Betrag entfallen.

Nach Darstellung des Berufungsvorbringens und Hinweis auf § 4 Abs. 1 VVG sowie § 11 Abs. 1 und 3 leg. cit. führte die Landesregierung jeweils aus, dass mit den genannten Bescheiden vom 12. März 2012 das Vollstreckungsverfahren formell rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Diese Bescheide wie auch die Titelbescheide seien an die erstbeschwerdeführende Partei als Eigentümerin der konsenslosen Baulichkeiten gerichtet worden. Diese sei unzweifelhaft Eigentümerin der im Wege der Ersatzvornahme entfernten gegenständlichen Baulichkeiten gewesen und somit zum Kostenersatz verpflichtet. Die Vergabe des Auftrages an die B. GmbH bzw. die H. GmbH sei nach den Vorgaben des Bundesvergabegesetzes 2006 erfolgt, und beide Professionistinnen hätten für die von ihnen durchgeführten Arbeiten eine aufrechte gewerbebehördliche Befugnis. Die erstbeschwerdeführende Partei habe nichts Gegenteiliges unter Beweis stellen können.

In dem zur hg. Zl. 2013/05/0156 angefochtenen Bescheid führte die Landesregierung aus, dass, wie der dem Kostenersatzbescheid angeschlossenen Rechnung der B. GmbH zu entnehmen sei, die erstbeschwerdeführende Partei weder mit einer Containermiete - es sei eine Stiegenanlage abgerissen worden - noch mit Lagerkosten belastet worden sei. Die der Behörde zur Zahlung vorgelegte Rechnung der B. GmbH sei vom Amtssachverständigen leistungs- und preisgeprüft sowie in Ordnung befunden worden. Diese Rechnung sei anhand der dieser angeschlossenen Beilagen schlüssig und nachvollziehbar.

In den zu den hg. Zlen. 2013/05/0157 bis 0160 angefochtenen Bescheiden führte die Landesregierung hinsichtlich der Lagerung bzw. Verwahrung der Fahrnisse der Mieter und Pächter jeweils aus, dass das bei Durchführung der Ersatzvornahme anwesende Amtsorgan mitgeteilt habe, dass zu diesem Zweck seitens der H. GmbH Lagercontainer antransportiert worden seien, um die Fahrnisse getrennt nach den jeweiligen Mietern bzw. Pächtern zwischenlagern zu können. Vorgesehen sei gewesen, die Container nach deren Befüllung in das Lager der H. GmbH zu verbringen und dort bis zur Abholung der Fahrnisse durch die Eigentümer zu lagern. Im Zuge der Räumung seien jedoch von den Pächtern und auch von der erstbeschwerdeführenden Partei selbst Lagermöglichkeiten im Nahbereich des Schauplatzes der durchgeführten Ersatzvornahme zur Verfügung gestellt worden. Der Umstand, dass die antransportierten Lagercontainer, wie sich erst bei der Durchführung der Ersatzvornahme herausgestellt habe, nicht gebraucht worden seien, sei weder von der Vollstreckungsbehörde noch von der H. GmbH zu verantworten. Die erstbeschwerdeführende Partei sei daher zu Recht auch mit den Kosten für die Containermiete, die die Vollstreckungsbehörde auszulegen gehabt habe, belastet worden. Mit Lagerkosten sei die erstbeschwerdeführende Partei, wie aus den Rechnungen auch hervorgehe, nicht belastet worden. Die der Behörde zur Zahlung vorgelegten Rechnungen der B. GmbH und der H. GmbH seien vom Amtssachverständigen leistungs- und preisgeprüft und für in Ordnung befunden worden. Diese Rechnungen seien anhand der ihnen angeschlossenen Beilagen schlüssig und nachvollziehbar. Auch mache es für die erstbeschwerdeführende Partei keinen Unterschied, ob die für die Räumung sämtlicher Objekte angefallenen Gesamträumungskosten in einem Betrag oder aufgeteilt auf die einzelnen Objekte vorgeschrieben würden. In jedem Fall habe sie als Verpflichtete auch für diese Kosten aufzukommen.

In allen angefochtenen Bescheiden führte die Landesregierung weiter aus, dass das Berufungsvorbringen, dass auch baugenehmigte Bauwerke und bewilligungsfreie Bauwerke abgerissen worden seien, jeglicher Grundlage entbehre. Der Zustellverfügung der Kostenersatzbescheide sei zu entnehmen, dass diesen auch die Regiescheine der B. GmbH angeschlossen gewesen seien. Die erstbeschwerdeführende Partei habe zu den Kosten kein konkretes Vorbringen erstattet. Aus dem dazu allgemein gehaltenen Vorbringen könne sie schon angesichts der detailliert aufgeschlüsselten, vom Amtssachverständigen preis- und leistungsgeprüften Rechnungen keinen Nachweis erbringen, dass nicht erbrachte Leistungen verrechnet worden seien oder erbrachte und verrechnete Leistungen nicht erforderlich gewesen oder nicht preisangemessen seien. Angesichts des Umstandes, dass die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beweis für die Unangemessenheit der ihr zum Ersatz vorgeschriebenen Kosten erbracht habe, habe kein Anlass bestanden, die Richtigkeit und Preisangemessenheit der zum Ersatz vorgeschriebenen Gesamtbeträge anzuzweifeln.

Was die Berufung des Zweitbeschwerdeführers anlange, so sei diese als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weil er nicht Adressat der erstinstanzlichen Bescheide gewesen und ihm diesbezüglich kein Berufungsrecht zugekommen sei.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Landesregierung legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

II.

Vorauszuschicken ist, dass auf die vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefälle nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu der von der erstbeschwerdeführenden Partei erhobenen Beschwerde:

§ 11 VVG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013) lautet

auszugsweise:

"Kosten

§ 11. (1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.

(...)

(3) Wenn die Vollstreckungsbehörde im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für die der Verpflichtete, würden sie durch einen von der Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen zu ersetzen hätte, so zählt zu den Kosten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10% der bei der Vollstreckung im übrigen anfallenden Barauslagen nicht übersteigen.

(...)"

Mit ihrem Vorbringen, es sei nicht erwiesen, dass die erstbeschwerdeführende Partei Eigentümerin der vom Abriss betroffenen Baulichkeiten gewesen sei, und Eigentümer eines Superädifikates sei grundsätzlich der Errichter, wobei dies der Zweitbeschwerdeführer gewesen sei, der die Gebäude an die erstbeschwerdeführende Partei vermietet habe, zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die in den vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheiden getroffene Beurteilung, dass die gegenständlichen Titelbescheide und Vollstreckungsverfügungen an die erstbeschwerdeführende Partei als Eigentümerin der konsenslosen Baulichkeiten gerichtet worden und diese unzweifelhaft Eigentümerin der im Wege der Ersatzvornahme entfernten gegenständlichen Baulichkeiten gewesen sei, begegnet keinen Bedenken. So wurde dieser ihr Eigentum bestreitende Einwand von der erstbeschwerdeführenden Partei bereits in den dem oben genannten Erkenntnis, Zlen. 2012/05/0132 bis 0136, zugrunde liegenden Verfahren erhoben und mit diesem Erkenntnis als nicht berechtigt erkannt. Diesbezüglich wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zur näheren Begründung auf dieses Erkenntnis verwiesen. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Juni 1989, Zl. 84/05/0035) nicht nur derjenige zum Kostenersatz verpflichtet ist, der im Zeitpunkt der Vollendung der Ersatzvornahme noch Eigentümer ist, sondern alle diejenigen, die während des Vollstreckungsverfahrens (Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist bis zur Vollendung der Arbeiten) Eigentümer gewesen sind. Es hätte daher selbst ein Übergang des Eigentums von der erstbeschwerdeführenden Partei an den Zweitbeschwerdeführer nach Erlassung der oben genannten Bescheide vom 12. März 2012 - wofür es in den gegenständlichen Verwaltungsverfahren keine Anhaltspunkte gibt - nichts an der Kostenersatzpflicht der erstbeschwerdeführenden Partei ändern können. Darüber hinaus kann die aus § 4 Abs. 1 VVG iVm § 11 Abs. 1 leg. cit. auf dem Verpflichteten eines Titelbescheides lastende Pflicht zum Kostenersatz für die angeordnete Ersatzvornahme in der Anfechtung des Kostenfestsetzungsbescheides aufgrund der Rechtskraft der zugrunde liegenden Vollstreckungsverfügungen nicht mehr mit Argumenten bekämpft werden, die die Berechtigung der Ersatzvornahme in Frage stellen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl. 2007/05/0198, mwN).

Nach ständiger hg. Judikatur muss der gemäß § 11 VVG Verpflichtete es hinnehmen, wenn die Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme und der tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären. Der Verpflichtete kann jedoch den Nachweis erbringen, dass die ihm angerechneten Kosten unangemessen hoch seien (vgl. dazu nochmals das Erkenntnis, Zl. 2007/05/0198, mwN).

Der erstbeschwerdeführenden Partei wurden mit den erstinstanzlichen Bescheiden - wie aus deren Zustellverfügungen hervorgeht und sich auch aus dem Berufungsvorbringen ergibt - (jedenfalls) die genannten Rechnungen der B. GmbH und der H. GmbH samt der Zusammenstellung und den Beiblättern der Vollstreckungsbehörde übermittelt. In diesen Rechnungen sind (u.a.) die Arbeitsstunden und die verwendeten Fahrzeuge und Geräte aufgegliedert. In der Berufung brachte die erstbeschwerdeführende Partei vor, dass die Höhe der vorgeschriebenen Beträge bestritten werde, sämtliche in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge nicht jenen Beträgen entsprächen, um welche solche Dienstleistungen zuzukaufen seien, die Beträge der Höhe nach nicht nachvollziehbar seien und sie jedenfalls so nicht zustünden, weshalb um bescheidmäßige Feststellung ersucht werde. Offenkundig habe keine Rechnungsprüfung stattgefunden, und es seien Regiescheine oder "Arbeitsinhalt dieser Rechnungsprüfung" nicht angeschlossen gewesen.

Dieses Vorbringen war vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur nicht geeignet, die preisliche Unangemessenheit der einzelnen Positionen der der erstbeschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebrachten detaillierten Rechnungen darzulegen, handelt es sich doch bei diesen Behauptungen lediglich um ein allgemeines, nicht konkretisiertes und darüber hinaus auch durch keine Beweismittel untermauertes Vorbringen. Selbst wenn den der erstbeschwerdeführenden Partei zugestellten erstinstanzlichen Bescheiden tatsächlich - wie in der Berufung und nunmehr in der Beschwerde behauptet - keine Regiescheine angeschlossen gewesen sein sollten, hätte die erstbeschwerdeführende Partei dennoch auf die einzelnen Positionen der ihr unbestritten zugestellten Rechnungen eingehen und dazu ein konkretisiertes Vorbringen erstatten können.

Wenn die Beschwerde weiters vorbringt, dass die Rechnungsbeträge auch deshalb unangemessen hoch seien, weil weit mehr (als von den Bauaufträgen gedeckt) abgerissen worden sei, nämlich u.a. eine baugenehmigte Terrasse und zahlreiche Bars, wofür ein baubehördlicher Konsens bestünde, und die Behörde sich mit diesem Argument nicht auseinandergesetzt habe, so ist auch dieses Vorbringen nicht zielführend. So hat die Landesregierung in den angefochtenen Bescheiden dazu ausgeführt, dass dieser Vorwurf jeglicher Grundlage entbehre. Weder aus der Berufung noch aus der Beschwerde geht hervor und es wurde von der erstbeschwerdeführenden Partei auch nicht in sonstiger Weise näher konkretisiert oder untermauert, bei welchem der Lokale eine Terrasse und welche Bars abgerissen worden seien. Auch die gegenständlichen Rechnungen enthalten keinen Hinweis darauf, dass von den darin angeführten Positionen der Abbruch einer Terrasse oder mehrerer Bars umfasst sei.

Das nicht näher substanziierte Vorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei ist somit nicht geeignet, die Unangemessenheit der vorgeschriebenen Kosten darzutun. Im Hinblick darauf ist auch der weitere Beschwerdevorwurf, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei und die angefochtenen Bescheide mangelhaft begründet seien, nicht berechtigt. Ebenso ist der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die Landesregierung hätte die erstbeschwerdeführende Partei zur Präzisierung von Anträgen anleiten müssen, nicht zielführend, und zwar bereits deshalb, weil die Beschwerde nicht darlegt, welches Vorbringen die erstbeschwerdeführende Partei aufgrund des Unterbleibens einer Anleitung durch die Behörde nicht erstattet habe.

Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Zu der vom Zweitbeschwerdeführer erhobenen Beschwerde:

Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass die erstinstanzlichen Bescheide nicht auch gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer erlassen wurden, und enthält in Bezug auf die Zurückweisung der von ihm erhobenen Berufung kein weiteres Vorbringen, sodass die Beschwerde auch insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 8. April 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013050156.X00

Im RIS seit

14.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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