TE Vwgh Erkenntnis 2014/4/8 2012/05/0137

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Veröffentlicht am 08.04.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde der B GmbH in W, vertreten durch Mag.Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 20. Juni 2012, Zl. BOB-227/12, betreffend eine Bauangelegenheit (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit folgendem Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung (MA) 37/22, vom 22. März 2012 wurden der Beschwerdeführerin drei Baupläne rückübermittelt, die zuvor von ihr bei der Poststelle der MA 37/22 abgegeben wurden:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Ihre am 16.03.2012 in der Poststelle abgegebenen 3 Pläne werden Ihnen mangels eines konkreten Antrages unbearbeitet wieder rückgemittelt.

Angemerkt wird, dass die am 08.02.2012 eingebrachte Bauanzeige bereits mit Bescheid vom 08.03.2012 zurückgewiesen wurde."

In ihrer dagegen erhobenen Berufung wertete die Beschwerdeführerin das Schreiben vom 22. März 2012 als behördliche Erledigung, meritorisch keine Entscheidung zu treffen, und machte im Wesentlichen die Verletzung der Entscheidungspflicht sowie "von Manuduktions-, Aufklärungs- und Anleitungspflichten" geltend.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde unter Verweis auf § 58 Abs. 1 AVG zusammengefasst aus, dass die bekämpfte Erledigung der MA 37/22 vom 22. März 2012 nicht als Bescheid zu werten sei. Abgesehen davon, dass sie nicht als Bescheid bezeichnet sei, komme der Wendung, die Baupläne würden "mangels eines konkreten Antrages unbearbeitet wieder rückgemittelt", kein normativer Inhalt zu, der einen Bescheid erkennen ließe. Im Gegenteil zeige diese Formulierung sowie die gesamte (sprachliche) Gestaltung der Erledigung vielmehr, dass es sich nur um eine Mitteilung (Begleitschreiben) handle und die Behörde gerade keinen Bescheid erlassen habe wollen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet hat, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es allein um die Frage, ob es sich beim Schreiben vom 22. März 2012 um einen Bescheid handelt und die Zurückweisung der gegen dieses Schreiben vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung zu Recht erfolgte. Sofern die Beschwerdeführerin zusammengefasst vorbringt, es sei auch strittig, ob ein Baubewilligungsgesuch vorliege, ist für ihren Beschwerdestandpunkt somit nichts gewonnen.

2. Das im Beschwerdefall zu beurteilende Schreiben ist nicht als Bescheid bezeichnet und nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Es liegt auch kein (zweifelsfreier) normativer Inhalt in dem Sinn vor, dass über ein Ansuchen der Beschwerdeführerin rechtsverbindlich abgesprochen wird. Vielmehr wird der Beschwerdeführerin im ersten Satz dieses Schreibens lediglich mitgeteilt, dass ihr die an die Baubehörde übermittelten Pläne mangels eines konkreten Antrages unbearbeitet wieder zurückgesandt werden. Danach folgt der Hinweis, dass die am 8. Februar 2012 eingebrachte Bauanzeige bereits mit Bescheid vom 8. März 2012 zurückgewiesen wurde.

2.1. Von einem eindeutigen - auf die Erledigung (Zurückweisung) der am 16. März 2012 abgegebenen Baupläne oder der Bauanzeige vom 8. Februar 2012 gerichteten - normativen Entscheidungswillen, auf Grund dessen die ausdrückliche Bezeichnung der Erledigung als Bescheid (§ 58 Abs. 1 AVG) sowie die gegliederte Hervorhebung eines Spruches (§ 59 Abs. 1 AVG) entbehrlich wären (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 58, Rz 6 sowie 8 und § 59, Rz 3, zitierte hg. Judikatur), kann daher nicht die Rede sein.

2.2. Demnach ist die Ansicht der belangten Behörde, die bei ihr angefochtene Erledigung stelle keinen Bescheid, sondern bloß eine Mitteilung bzw. ein Begleitschreiben dar und könne folglich nicht mit Berufung bekämpft werden, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

3. Die Beschwerde war somit, ohne dass auf ihre weiteren Ausführungen eingegangen werden musste, nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 8. April 2014

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050137.X00

Im RIS seit

13.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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