TE Vwgh Erkenntnis 2014/4/8 2011/05/0016

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Veröffentlicht am 08.04.2014
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauO Wr §6;
BauO Wr §61;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde des PH in W, vertreten durch Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Rathausstraße 15, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 29. November 2010, Zl. BOB-431/10, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (weitere Partei: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Partei: GD in W, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Dominikanerbastei 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 25. August 2009 langte beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 (MA 37), ein Ansuchen der mitbeteiligten Partei als Bauwerberin um Bewilligung der Errichtung einer Kälteanlage an der Adresse G-Gasse 12 in 1190 Wien ein. Die Einreichunterlagen beinhalteten auch ein schalltechnisches Gutachten der N Lärmschutztechnik GmbH vom 23. Juni 2009 zum Gegenstand der Ermittlung der in der Nachbarschaft bei Tagzeit auftretenden Umgebungsgeräuschsituation, der Berechnung der Schallausbreitung zwischen dem geplanten Gerätestandort und den lärmexponiert gelegenen Wohnungsfenstern der seitlichen Nachbarbebauung in 12 m Entfernung und zur Festlegung der Grenzwerte für die Schallemission der geplanten "Wärmepumpe".

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft G-Gasse 11, die gegenüber dem Baugrundstück liegt und von diesem durch eine öffentliche Verkehrsfläche (mit einem Baulinienabstand von 12 m) getrennt ist.

Nach dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument Nr. 7647, ist für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück die Widmung Bauland-Wohngebiet festgesetzt.

Die Magistratsabteilung 22 (Wiener Umweltschutzabteilung) des Magistrats der Stadt Wien teilte zu den ihr zur Stellungnahme übermittelten Einreichunterlagen mit Schreiben vom 23. September 2009 mit, dass das schalltechnische Gutachten der N Lärmschutztechnik GmbH nachvollziehbar sei. Das gegenständliche Projekt sehe vor, auf der Liegenschaft in Wien 19, G-Gasse 12, straßenseitig in einem Schacht unter Niveau eine Kälteanlage vom Fabrikat YORK, Type YDCC 522, samt Schalldämpfern zu errichten, die in der Zeit von 8.00 bis 22.00 Uhr betrieben werden solle.

Den Einreichunterlagen sei zu entnehmen, dass der Schalldruckpegel in 1 m Entfernung von der Außenluft-Zuluft 44 dB A-bewertet bzw. an der Fortluft 38 dB A-bewertet betrage. Der Schacht befinde sich zu der nächstgelegenen Grundstücksgrenze in Wien 19, G-Gasse 14, in einer Entfernung von 4 m. Dem geografischen Informationssystem der Stadt Wien (Abfrage vom 21. September 2009) sei zu entnehmen, dass die gegenständliche sowie die angrenzenden Liegenschaften als Wohngebiet ausgewiesen seien. Im gegenständlichen Fall könne das Widmungsmaß mit 55 dB Abewertet für die Tageszeit angenommen werden. Dieser Wert entspreche einerseits den langjährigen Erfahrungswerten und werde andererseits durch einschlägige österreichische Normen- und Richtlinienwerke wie z.B. ÖNORM S 5021, Teil 1 "Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumordnung" erhärtet.

Auf Grund der Fort- sowie Außenluft sei von einem Summenschallpegel von 45 dB in einem Meter Entfernung auszugehen. Es könne im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass unter Berücksichtigung der Entfernung und der sich daraus ergebenden Pegelminderung an der Grundstücksgrenze das Widmungsmaß eingehalten werde.

Die Magistratsabteilung 15 (Gesundheitsdienst) des Magistrats der Stadt Wien teilte mit Schreiben vom 20. November 2009 mit, dass für eine medizinische Stellungnahme die Angabe des Basis- und Umgebungsgeräuschpegels zur Tages- und Nachtzeit sowie der Schallimmissionen der Klimaanlage beim nächsten Anrainer notwendig sei.

Mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2010 erhob unter anderem der Beschwerdeführer schriftlich Einwendungen gegen das Projekt und begründete diese ausführlich und unter Bezugnahme auf die beigelegten Herstellerinformationsblätter mit der Verletzung der Bestimmungen über den nachbarrechtlichen Schutz vor Immissionen.

In der Verhandlung vom 15. Jänner 2010 wurde der mitbeteiligten Partei aufgetragen, ihre Einreichunterlagen, wie in der mündlichen Verhandlung besprochen, zu ergänzen. Der konkrete Wortlaut des Ergänzungsauftrages ist dem handschriftlichen Protokoll mangels Leserlichkeit nicht zu entnehmen.

Daraufhin legte die N Lärmschutztechnik GmbH ein ergänztes schalltechnisches Gutachten vom 21. Jänner 2010 vor. Unter Punkt 3.2., "Schallausbreitung im Freien", ist ersichtlich, dass eine Entfernung zwischen der geplanten "Wärmepumpe" und den lärmexponierten Wohnbereichen (Mitte Fenster) von 9,5 m berücksichtigt wurde. Weiters erfolgten Wertangaben zur Schallemission der "Wärmepumpe" und zu Schallimmissionen in der Nachbarschaft. Das Gutachten schließt damit, dass bei den nächstgelegenen Wohnungsfenstern mit Betriebsgeräuschimmissionen von 32 dB zu rechnen sei. Im Vergleich zu den leisesten Umgebungsgeräuschen am Abend von 33 dB sei aus schalltechnischer Sicht eine störende Hörbarkeit nicht zu erwarten. Der "planungstechnische Grundsatz" nach ÖAL 3/1 (Irrelevanzkriterium) sehe auf Grund der örtlichen Situation eine Zielimmission von 34 dB vor. Dieser Wert werde mit den vorgeschlagenen Ausführungsbedingungen mit einer zusätzlichen Sicherheit von 2 dB erfüllt.

Dem Gutachten ist eine "Antwort zur Stellungnahme der MA 15 vom 20.11.2009" vom 21. Jänner 2010 angeschlossen. Darin wurden die Untersuchungsergebnisse aus dem Gutachten vom 9. Februar 2010 wie folgt zusammengefasst:

"A-bewertete Umgebungsgeräusche Tagzeit 1200-1900 Uhr, beim

nächstgelegenen Anrainerfenster:

energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq

44 dB

Basispegel LA,95

35 dB

A-bewertete Umgebungsgeräusche Abend 1900-2200 Uhr, beim

nächstgelegenen Anrainerfenster:

energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq

44 dB

Basispegel LA,95

33 dB

A-bewertete Umgebungsgeräusche Nachtzeit 2200-0600 Uhr:

nicht gemessen, da der Betrieb der Wärmepumpe nur in der Zeit von 0800 Uhr bis 2200 Uhr erfolgen wird.

Die bei den lärmexponiert gelegenen Wohnungsfenstern zu erwartenden Immissionspegel wurden in Punkt 3 'Immissionsprognose' gemäß ÖNORM ISO 9613-2 als A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel LA,eq ermittelt:

Schallimmissionen beim nächstgelegenen Anrainerfenster durch Betrieb der

Wärmepumpe:

32dB"

Zu diesen Ergänzungen gab die Magistratsabteilung 22 (Wiener Umweltschutzabteilung) des Magistrats der Stadt Wien mit Schreiben vom 3. März 2010 eine Stellungnahme ab. Unter Hinweis auf das Ergänzungsschreiben der N Lärmschutztechnik GmbH vom 21. Jänner 2010 wird ausgeführt, dass darin die vorherrschende örtliche akustische Umgebungssituation sowie die zu erwartende spezifische Schallimmission ausgewiesen seien. Um die örtliche akustische Umgebungssituation sowie die betriebsspezifische Schallimmission in den nächstgelegenen Wohnräumlichkeiten bei geöffnetem Fenster zu erhalten, sei den Werten 5 dB abzurechnen.

Hinsichtlich einer möglichen Gesundheitsgefährdung der Anrainer durch die Errichtung der Klimaanlage gab die Magistratsabteilung 15 (Gesundheitsdienst) des Magistrats der Stadt Wien eine Stellungnahme vom 3. Mai 2010 ab, wonach aus dem Ergänzungsschreiben der N Lärmschutztechnik GmbH vom 21. Jänner 2010 hervorgehe, dass die Schallimmissionen beim nächsten Anrainer ausgehend von der "Wärmepumpe" unter dem örtlichen Basis- und Umgebungsgeräuschpegel lägen. Es sei daher aus medizinischer Sicht ausgehend von der Wärmepumpe keine erhebliche, das ortsübliche Ausmaß übersteigende Lärmbelästigung beim nächsten Anrainer zu erwarten.

Nach Akteneinsicht gab der Beschwerdeführer am 15. Juni 2010 eine schriftliche Stellungnahme ab.

Ebenfalls am 15. Juni 2010 fand eine zweite mündliche Verhandlung statt.

Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2010 gab unter anderem der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ab, in der über das bisherige Vorbringen hinaus geltend gemacht wird, dass die mitbeteiligte Partei - wie aus einem persönlichen Gespräch einer anderen Verfahrenspartei mit der mitbeteiligten Partei bekannt geworden sei - entgegen den Einreichunterlagen die geplante Anlage nicht nur zur Klimatisierung in der warmen Jahreszeit, sondern auch als Heizung für die kalte Jahreszeit verwenden wolle.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 37, vom 16. Juli 2010 wurde unter Spruchpunkt I. die Baubewilligung für die Herstellung eines unterirdischen Schachtes mit Gitterrostabdeckung im Vorgarten zum Zweck der Errichtung einer Kälteanlage gemäß Spruchpunkt II. erteilt. Mit Spruchpunkt II. wurde die Bewilligung erteilt, in dem unter Punkt I. bewilligten Schacht eine Kälteanlage zu errichten, welche täglich im Zeitraum von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr betrieben werden solle. An die Erteilung der Baubewilligung wurde eine Reihe von Vorschreibungen geknüpft.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 2010 wurde die Berufung unter anderem des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die mitbeteiligte Partei habe zur Frage, ob die verfahrensgegenständliche Kälteanlage zum Herbeiführen einer die Nachbarschaft beeinträchtigenden Belästigung im Sinne des § 6 Abs. 6 Wiener Bauordnung (BO) geeignet sei, Privatgutachten vom 23. Juni 2009 sowie vom 21. Jänner 2010 im Verfahren vorgelegt. Dazu seien zur nachprüfenden Beurteilung Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Umweltschutz sowie des "gesundheitstechnischen" Amtssachverständigen eingeholt worden. Aus den Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Umweltschutz gehe hervor, dass die zulässigen Schallpegelwerte bei den nächstgelegenen Aufenthaltsraumfenstern eingehalten würden. Durch die Kälteanlage werde ein Summenschallpegel von 45 dB in 1 m Entfernung nicht überschritten, wobei das Widmungsmaß 55 dB betrage und dieses damit nicht überschritten werde. Der "gesundheitstechnische" Amtssachverständige habe in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2010 ausgeführt, dass auf Grund des Umstandes, dass die von der maschinentechnischen Anlage ausgehenden Schallemissionen unter dem örtlichen Basis- und Umgebungsschallpegel lägen, aus medizinischer Sicht keine erhebliche, das ortsübliche Ausmaß übersteigende Lärmbelästigung beim nächstgelegenen Anrainer zu erwarten sei. Die Stellungnahmen der Amtssachverständigen seien schlüssig und nachvollziehbar und es sei daher davon auszugehen, dass die gegenständliche Kälteanlage keine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn herbeiführen könne und sich daher als bewilligungsfähig darstelle. Die in der Berufung geäußerten Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit der Beurteilungen seien nicht geeignet, Zweifel daran herbeizuführen, zumal die gegenständliche Kälteanlage samt Schalldämpfern in einem Schacht situiert sei, dessen oberer Abschluss niveaugleich mit dem anschließenden Gelände liege, womit eine Einhausung gegeben sei. Außerdem liege das Grundstück des Beschwerdeführers an der Verkehrsfläche dem Bauplatz gegenüber, wobei beim Grundstück des Beschwerdeführers ein Vorgarten von ca. 5 m festgesetzt sei und der Baulinienabstand der zwischen dem Bauplatz und der Liegenschaft des Beschwerdeführers gelegenen öffentlichen Verkehrsfläche 12 m betrage. Beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um den nächstgelegenen Anrainer. Dies seien vielmehr die unmittelbar seitlich an den gegenständlichen Bauplatz angrenzenden Liegenschaftseigentümer, bei denen nach den Aussagen des Amtssachverständigen für Umwelt die zulässigen Schallpegelwerte nicht überschritten würden.

Den vorgelegten, vom Amtssachverständigen überprüften Privatgutachten und den Stellungnahmen des umwelttechnischen Amtssachverständigen ließe sich nachvollziehbar entnehmen, dass das Widmungsmaß im Wohngebiet durch den Betrieb der Kälteanlage nicht überschritten werde, zumal von einem Summenschallpegel von 45 dB in 1 m Entfernung durch die in einem Schacht unter Niveau samt Schalldämpfern projektierte Kälteanlage auszugehen sei. Das entsprechend der Stellungnahme des umwelttechnischen Amtssachverständigen im Wohngebiet für die Tageszeit angenommene Widmungsmaß (55 dB, A-bewertet) werde vom Beschwerdeführer in keiner Weise bestritten. Für das "örtlich zumutbare Ausmaß" im Sinn des § 61 BO sei die jeweils im Flächenwidmungsplan festgesetzte Widmung - somit das Widmungsmaß - ausschlaggebend (Zitat Moritz, Bauordnung für Wien4, Anmerkung zu § 61 BO, S. 160).

Mit dem Betrieb der geplanten Kälteanlage werde daher keine unzumutbare, das Widmungsmaß übersteigende und den Wohnzweck beeinträchtigende Lärmbelästigung für die Nachbarschaft einschließlich des Beschwerdeführers herbeigeführt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der Verfahrenskosten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift. Ein Kostenersatzanspruch wurde nicht geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet, § 13 Abs. 3 AVG sei unrichtig angewandt worden, da die mitbeteiligte Partei dem Auftrag der MA 37, die Mängel in den Einreichunterlagen und den vorgelegten Gutachten binnen einer bestimmten Frist zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen sei.

Weiters habe die belangte Behörde § 134a Abs. 1 lit. e BO unrichtig angewandt, da es nicht auf das Widmungsmaß ankomme, sondern darauf, ob es als Folge der Lärmimmissionen zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit komme. Außerdem sei die verfahrensgegenständliche Anlage für ein Wohnhaus überdimensioniert und liege somit außerhalb der Widmung.

Das Gutachten des Amtssachverständigen für Umweltschutz vom 23. September 2009 sei nicht in schlüssig nachvollziehbarer Weise begründet, da dieser das Widmungsmaß sowie die ÖNORM S 5021 herangezogen habe, ohne darzutun, dass die in diesen Parametern bzw. objektiven Gutachten enthaltenen Aussagen auch auf den konkreten Einzelfall zuträfen.

Die belangte Behörde sei auch von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem sie darauf abgestellt habe, dass beim Grundstück des Beschwerdeführers ein Vorgarten von ca. 5 m festgesetzt sei. Tatsächlich solle der Nachbar jedoch schon an der Grundgrenze nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden.

Die belangte Behörde habe auch das Parteiengehör verletzt, da sie dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit der Äußerung zum schalltechnischen Gutachten der N Lärmschutztechnik GmbH vom 23. Juni 2009 eingeräumt habe.

Weiters sei der bekämpfte Bescheid auch nicht der Umweltanwaltschaft zugestellt worden, womit § 6 Abs. 1 Z 2 lit. c Wiener Umweltschutzgesetz verletzt worden sei.

Die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit aktenwidrigen Feststellungen zum Inhalt der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Umweltschutz, mit Unvereinbarkeiten der Annahmen der belangten Behörde in Bezug auf das Privatgutachten der N Lärmschutztechnik GmbH vom 23. Juni 2009 und die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Umweltschutz vom 3. März 2010 sowie mit einer Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts. Das Gutachten der MA 15 basiere auf der fälschlichen Annahme, dass verfahrensgegenständlich die Genehmigung einer "Wärmepumpe" sei. Der Betrieb einer Wärmepumpe sei aus schalltechnischer Sicht jedoch mit dem Betrieb der hier verfahrensgegenständlichen Kälteanlage nicht vergleichbar. Daher sei die erfolgte Schlussfolgerung, dass keine erhebliche, das ortsübliche Ausmaß übersteigende Lärmbelästigung beim nächsten Anrainer zu erwarten sei, zu ungenau, um als Grundlage für die Genehmigung des Betriebes der verfahrensgegenständlichen Anlage dienen zu können.

Auch das Privatgutachten der N Lärmschutztechnik GmbH vom 21. Jänner 2010 sei in völliger Verkennung der technischen Eigenschaften der verfahrensgegenständlichen Anlage vom Betrieb einer Wärmepumpe anstelle einer Kälteanlage ausgegangen.

Das Gutachten der MA 22 vom 23. September 2009 basiere auf einer in den Einreichunterlagen enthaltenen falschen Bewertung des Schalldruckpegels in 1 m Entfernung (44 dBA statt richtigerweise 58 dBA laut Herstellerangaben).

In Anbetracht der vorliegenden Interessenkonstellation (die Gutachten der Amtssachverständigen basierten auf einem von der Bauwerberin vorgelegten Privatgutachten) wäre von der Behörde jedenfalls das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen gewesen.

Es lägen auch keine Feststellungen zu den Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Projektes auf die der Anlage zugewandte Grenze der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft vor. Das Fehlen diesbezüglicher Werte hindere den Beschwerdeführer an der Verfolgung seiner Rechte.

Schließlich habe die belangte Behörde die Pflicht, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen, verletzt. Ein Begründungsmangel liege schließlich auch hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Frage vor, ob durch den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben könnten, verletzt würden.

Auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren, das mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig war, sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Die hier maßgeblichen Vorschriften der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, in der auf Grund der zeitlichen Lagerung des Verwaltungsverfahrens anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 25/2009 lauten:

"Zulässige Nutzungen

§ 6. (1) ...

(6) In Wohngebieten dürfen nur Wohngebäude und Bauwerke, die religiösen, kulturellen oder sozialen Zwecken oder der öffentlichen Verwaltung dienen, errichtet werden. Die Errichtung von Gast-, Beherbergungs-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, von Büro- und Geschäftsgebäuden sowie die Unterbringung von Lagerräumen, Werkstätten oder Pferdestallungen kleineren Umfanges und von Büro- und Geschäftsräumen in Wohngebäuden ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß sie nicht durch Rauch, Ruß, Staub, schädliche oder üble Dünste, Niederschläge aus Dämpfen oder Abgasen, Geräusche, Wärme, Erschütterungen oder sonstige Einwirkungen, Gefahren oder den Wohnzweck beeinträchtigende Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen geeignet sind.

(7) ...

Bewilligung von Anlagen

§ 61. Anlagen, die geeignet sind, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen oder die Nachbarschaft in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Flächenwidmung und der für das entsprechende Widmungsgebiet zulässigen Nutzungen (§ 6) zu belästigen, bedürfen einer Bewilligung, sofern sie nicht nach bundesgesetzlichen oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften zu bewilligen sind oder ihre Inbetriebnahme eine Anzeige nach dem Wiener Aufzugsgesetz 2006 oder dem Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006 voraussetzt. In der Bewilligung sind jene Auflagen vorzuschreiben, die notwendig sind, um eine unzulässige Beeinträchtigung hintanzuhalten; ist dies durch Auflagen nicht möglich, ist die Bewilligung zu versagen.

Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

§ 134a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:

...

e) Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;

f) Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.

(2) Bestimmungen gemäß Abs. 1 lit. e dienen dem Schutz der Nachbarn nur insoweit, als nicht ein gleichwertiger Schutz bereits durch andere Bestimmungen gegeben ist. Ein solcher gleichwertiger Schutz ist jedenfalls gegeben bei Emissionen aus Bauwerken oder Bauwerksteilen mit gewerblicher Nutzung im Industriegebiet, im Gebiet für Lager- und Ländeflächen, in Sondergebieten, im Betriebsbaugebiet sowie im sonstigen gemischten Baugebiet, sofern auf sie das gewerberechtliche Betriebsanlagenrecht zur Anwendung kommt.

(3) ..."

Eigentümer benachbarter Liegenschaften sind nur dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a BO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie rechtzeitig Einwendungen iSd § 134a BO gegen die geplante Bauführung erheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, Zl. 2007/05/0018).

Nachbarn können im Rahmen des § 134a Abs. 1 lit. e BO einwenden, dass ein Bauvorhaben nach der Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes unzulässig ist, wenn die für das zu bebauende Grundstück vorgesehene Widmung auch einen Immissionsschutz gewährleistet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/05/0005). Dies gilt auch für Verfahren nach § 61 BO (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 94/05/0132).

Das Baugrundstück liegt nach dem maßgeblichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan im "Bauland-Wohngebiet". Dort dürfen gemäß § 6 Abs. 6 BO andere Baulichkeiten als Wohngebäude und bestimmten Zwecken gewidmete Bauwerke zulässigerweise nur dann errichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass sie nicht durch Rauch, Ruß, Staub, schädliche oder üble Dünste, Niederschläge aus Dämpfen oder Abgasen, Geräusche, Wärme, Erschütterungen oder sonstige Einwirkungen, Gefahren oder den Wohnzweck beeinträchtigende Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen geeignet sind. Diese Bestimmung enthält somit Immissionsbeschränkungen für Wohngebiete. Die Anwendbarkeit der Immissionsschutzbestimmung des § 6 Abs. 6 BO ist im vorliegenden Fall auch nicht wegen Bestehens eines gleichwertigen Schutzes iSd § 134a Abs. 2 BO ausgeschlossen.

Unzweifelhaft ist daher, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Lage seiner Liegenschaft und rechtzeitig erhobener, tauglicher Einwendungen Parteistellung im gegenständlichen Verfahren erlangt hat.

Das Bewilligungsverfahren nach § 61 BO ist zweigeteilt: Zum Einen ist zu prüfen, ob die projektierte Errichtung der Kälteanlage eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeiführen würde, zum Anderen, ob Belästigungen der Nachbarschaft in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise zu erwarten sind.

Zur Klärung der Fragen der Immissionsbelastung durch Lärm hat sich die Behörde im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar im Wesentlichen eines (lärm)technischen und eines medizinischen Sachverständigen, zu bedienen. Sache des lärmtechnischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Lärmimmissionen Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, sein Fachwissen hinsichtlich der Wirkungen dieser Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/05/0083).

Die Beurteilung der zu erwartenden Belästigungen der Nachbarschaft iSd § 61 BO (zweiter Tatbestand) hat anhand des "örtlich zumutbaren Ausmaßes" zu erfolgen, welches die Bestimmungen über die Flächenwidmung und die für das entsprechende Widmungsgebiet zulässigen Nutzungen (§ 6) zu berücksichtigen hat. Das "örtlich zumutbare Ausmaß" ist daher nach der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1993, Zl. 92/05/0259, sowie hinsichtlich einer Rückkühleinrichtung für eine Klimaanlage im gemischten Baugebiet das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2003/05/0107).

Soweit sich die belangte Behörde bei der Beurteilung des "örtlich zumutbaren Ausmaßes" einer Lärmbelästigung auf das "Widmungsmaß" bezog, bewegte sie sich auf dem Boden der Rechtslage.

Es kann der belangten Behörde in weiterer Folge nicht entgegengetreten werden, wenn sie - ausgehend von der diesbezüglichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Umweltschutz vom 23. September 2009 - davon ausging, dass durch die verfahrensgegenständliche Kälteanlage ein Summenschallpegel von 45 dB in 1 m Entfernung von der Kälteanlage nicht überschritten werde, wobei das zugrunde zu legende Widmungsmaß 55 dB A-bewertet betrage.

Entgegen den Beschwerdeausführungen ist die Heranziehung der ÖNORM S 5021, Teil 1 "Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumordnung" ausreichend begründet, bezog sich doch der Amtssachverständige für Umweltschutz auf die Widmung des Baugrundstückes und der Nachbargrundstücke als Wohngebiet. Insofern erweist sich die Heranziehung des Schalldruckpegels für "städtisches Wohngebiet" laut der genannten ÖNORM als plausibel. Wie die belangte Behörde schon zutreffend festhielt, hat der Beschwerdeführer den vom Amtssachverständigen herangezogenen Wert nicht konkret bestritten und es ist auch nichts hervorgekommen, was Zweifel an dessen Heranziehung erwecken könnte.

Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren. Gegenstand des Verfahrens ist somit die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projektes; auf Umstände, die in den dem konkreten Projekt zugrunde liegenden Unterlagen keine Deckung finden, kann eine Versagung nicht gestützt werden. In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es etwa nicht darauf an, welcher Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im angezeigten Projekt angegeben (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2013, Zl. 2012/05/0208).

Die belangte Behörde stützte sich ebenso wie der Amtssachverständige für Umweltschutz daher zu Recht auf die in den Einreichunterlagen zur Bewilligung der gegenständlichen Kälteanlage dargestellten Werte und genehmigte antragsgemäß auch nur den Betrieb einer Kälteanlage (und nicht auch einen Betrieb des Gerätes als Wärmepumpe). In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer zu antworten, dass die (antragsbezogene) Fehlbezeichnung der Kälteanlage als Wärmepumpe in den schalltechnischen Gutachten der N Lärmschutztechnik GmbH und in der Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen vom 3. Mai 2010 keinen Verfahrensmangel begründet, ist doch unzweifelhaft erkennbar, dass eine Beurteilung des in den Einreichunterlagen dargestellten Kältegerätes erfolgte, das - wie sich aus der vom Beschwerdeführer beigebrachten technischen Beschreibung des Gerätes ergibt - nicht nur als Kältegerät, sondern auch als Wärmepumpe eingesetzt werden kann, woraus sich die (auch) verwendete Bezeichnung als Wärmepumpe erklärt.

Dem Beschwerdeführer ist jedoch darin beizupflichten, dass schon die Heranziehung von Berechnungen, die sich auf die Entfernung des nächstgelegenen Fensters der Nachbarliegenschaft beziehen, der hg. Judikatur widerspricht. Nach der hier gegebenen Rechtslage ist der Schutzbereich des Nachbarn nicht auf die Gebäude beschränkt. Bei Beurteilung des Lärms auf der Nachbarliegenschaft ist auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb des Gebäudes, dienen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/05/0083).

Darüber hinaus beziehen sich die erhobenen Werte nicht auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers, sondern auf jene des seitlichen Nachbarn des Baugrundstücks. Ob eine Lärmquelle die Gesundheit eines Nachbarn gefährden kann oder eine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Belästigung dieses Nachbarn darstellt, ist naturgemäß anhand der Auswirkungen der Lärmquelle auf das betreffende Grundstück zu beurteilen, nicht aber auf jenes eines anderen Nachbargrundstücks, es sei denn, die Erhebungen ließen eindeutige Rückschlüsse auf die Auswirkungen auf das zu beurteilende Grundstück zu. Letzteres scheidet hier deshalb aus, weil aufgrund der unterschiedlichen Lage der Nachbargrundstücke - seitlicher, unmittelbarer Nachbar einerseits, gegenüberliegender, durch eine dazwischenliegende Straße getrennter andererseits - nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Schallausbreitung trotz dieser Unterschiede gleich verläuft.

Die bloßen Hinweise der belangten Behörde auf die einzuhaltende Vorgartentiefe am Grundstück des Beschwerdeführers und auf die (verglichen mit dem nächstgelegenen seitlichen Nachbarn des Baugrundstücks) größere Entfernung vom Baugrundstück vermögen nach dem Vorgesagten konkrete Ermittlungen zur Betroffenheit des Beschwerdeführers vom Betrieb der geplanten Kälteanlage nicht zu ersetzen.

Die belangte Behörde hat es - ausgehend von der unzutreffenden Auffassung, für die Ermittlung der relevanten Lärmimmissionen reiche als Bezugspunkt das nächstgelegene Fenster eines Aufenthaltsraumes der nächstgelegenen Nachbarbebauung - unterlassen, auch hinsichtlich der Liegenschaft des Beschwerdeführers Aussagen eines technischen Sachverständigen über die Auswirkungen der geplanten Kälteanlage auf das Grundstück des Beschwerdeführers einzuholen und diese dann dem medizinischen Sachverständigen zur schlüssigen Beurteilung des Vorliegens einer Gesundheitsgefährdung zu übermitteln.

Die belangte Behörde belastete dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aF ohne Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen aufzuheben war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. I Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 8. April 2014

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050016.X00

Im RIS seit

14.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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