TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/24 2006/05/0005

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs1 Z3;
AVG §8;
BauO Wr §119a;
BauO Wr §134a Abs1 litc;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauO Wr §134a Abs2;
BauO Wr §134a;
BauO Wr §6 Abs6;
BauO Wr §6 Abs8;
BauO Wr §69 Abs1 lits;
BauO Wr §69 Abs2;
BauO Wr §76 Abs10a;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art15 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der Dr. Henriette Plametzberger in Wien, vertreten durch Dr. Hermann Rieger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Krugerstraße 17, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 26. April 2005, Zl. BOB - 618/04, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Erwin Rafetseder Tischlerei KG, Goldschlagstraße 47, 1150 Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, Zlen. 99/05/0290, 2000/05/0130 und 2000/05/0131, verwiesen. Damals hatte der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei mit drei Bauansuchen die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung von Hofzubauten und eine Betriebserweiterung des bestehenden Tischlereibetriebes sowie die Herstellung von Mauerdurchbrüchen betreffend die Liegenschaften Goldschlaggasse 47, Preysinggasse 10 und Stättermayergasse 9 beantragt. Das gegenständliche Gebiet war nach dem damals geltenden Bebauungsplan als Wohngebiet ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin war und ist Miteigentümerin des Gebäudes in Wien 15, Goldschlagstraße Nr. 45, das, getrennt durch die Stättermayergasse, dem Gebäude Goldschlagstraße Nr. 47 gegenüberliegt.

Der Verwaltungsgerichtshof behob die damals angefochtenen Bescheide, mit denen die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die erteilten Baubewilligungen und gegen die Erteilung von Ausnahmebewilligungen ab- bzw. zurückgewiesen worden waren, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Entscheidend dafür war der Umstand, dass auf Grund der mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen weder eine abschließende Beurteilung möglich war, ob der Betrieb als einheitlicher Betrieb, der Baulichkeiten auf drei Bauplätzen beanspruche, zu qualifizieren sei und daher der Beschwerdeführerin zu Unrecht die Parteistellung betreffend die Vorhaben in der Stättermayergasse 9 und in der Preysinggasse 10 nicht zuerkannt worden sei, noch, ob dieser Betrieb in seiner Größenordnung im Wohngebiet überhaupt zulässig und eine Ausnahmebewilligung gemäß § 69 Abs. 1 lit. h BO rechtens erteilt worden sei.Der Verwaltungsgerichtshof behob die damals angefochtenen Bescheide, mit denen die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die erteilten Baubewilligungen und gegen die Erteilung von Ausnahmebewilligungen ab- bzw. zurückgewiesen worden waren, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Entscheidend dafür war der Umstand, dass auf Grund der mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen weder eine abschließende Beurteilung möglich war, ob der Betrieb als einheitlicher Betrieb, der Baulichkeiten auf drei Bauplätzen beanspruche, zu qualifizieren sei und daher der Beschwerdeführerin zu Unrecht die Parteistellung betreffend die Vorhaben in der Stättermayergasse 9 und in der Preysinggasse 10 nicht zuerkannt worden sei, noch, ob dieser Betrieb in seiner Größenordnung im Wohngebiet überhaupt zulässig und eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera h, BO rechtens erteilt worden sei.

Hinsichtlich der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke erfolgte mit Bescheid der Magistratsabteilung 64 vom 17. Jänner 2003 die Schaffung eines einheitlichen Bauplatzes.

Mit Ansuchen vom 8. Mai 2003 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Baubehörde erster Instanz (neuerlich) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Überdachung der drei Innenhöfe der Liegenschaften Goldschlaggasse 47, Preysinggasse 10 und Stättermayergasse 9. Durch die Überdachung der Innenhöfe sollte der Werkstättenbereich der bereits bestehenden Tischlerei erweitert und an dem an der Goldschlagstraße liegenden Trakt sollte hofseitig ein Aufzugsschacht angebaut werden. Im restlichen Bereich der bestehenden Tischlerei sollten geringfügige räumliche Änderungen vorgenommen werden.

Die Baubehörde erster Instanz führte hinsichtlich der erforderlichen Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften nach § 69 BO und des Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung eine mündliche Verhandlung am 3. September 2003 durch. In dieser mündlichen Verhandlung überreichte (u.a.) die Beschwerdeführerin schriftlich vorbereitete Einwendungen und erstattete darüber hinaus weitere mündliche Einwände gegen das vorliegende Bauvorhaben. Diese richteten sich im Wesentlichen gegen die zwischenzeitig erfolgte Umwidmung des Areals von Wohngebiet in gemischtes Baugebiet, gegen die mit Bescheid des Gemeinderates vom 19. November 2002 erfolgte Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen; darüber hinaus machte sie geltend, dass die entstehende Großtischlerei keine zulässige Nutzung des gemischten Baugebiets sei, zudem lägen mangelhafte Planunterlagen vor und eine Ausnahme von der Bestimmung des § 76 Abs. 10a BO sei nicht möglich.Die Baubehörde erster Instanz führte hinsichtlich der erforderlichen Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften nach Paragraph 69, BO und des Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung eine mündliche Verhandlung am 3. September 2003 durch. In dieser mündlichen Verhandlung überreichte (u.a.) die Beschwerdeführerin schriftlich vorbereitete Einwendungen und erstattete darüber hinaus weitere mündliche Einwände gegen das vorliegende Bauvorhaben. Diese richteten sich im Wesentlichen gegen die zwischenzeitig erfolgte Umwidmung des Areals von Wohngebiet in gemischtes Baugebiet, gegen die mit Bescheid des Gemeinderates vom 19. November 2002 erfolgte Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen; darüber hinaus machte sie geltend, dass die entstehende Großtischlerei keine zulässige Nutzung des gemischten Baugebiets sei, zudem lägen mangelhafte Planunterlagen vor und eine Ausnahme von der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 10 a, BO sei nicht möglich.

Mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den

15. Bezirk vom 7. September 2004 wurden Abweichungen von den Bebauungsvorschriften für das gegenständliche Bauvorhaben gemäß § 69 Abs. 1 lit. a und s BO bewilligt.15. Bezirk vom 7. September 2004 wurden Abweichungen von den Bebauungsvorschriften für das gegenständliche Bauvorhaben gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera a und s BO bewilligt.

Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 25. Oktober 2004 wurde sodann nach Maßgabe der mit amtlichem Sichtvermerk versehenen Pläne gemäß § 70 in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1, 69 Abs. 8 und 119a BO unter Bezugnahme auf die mit Bescheid vom 19. November 2002 bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen und auf Grund der mit Bescheid vom 7. September 2004 erteilten Bewilligung für Abweichungen von den Bebauungsvorschriften die Bewilligung erteilt, die beantragte Bauführung vorzunehmen.Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 25. Oktober 2004 wurde sodann nach Maßgabe der mit amtlichem Sichtvermerk versehenen Pläne gemäß Paragraph 70, in Verbindung mit Paragraphen 68, Absatz eins, 69, Absatz 8 und 119 a BO unter Bezugnahme auf die mit Bescheid vom 19. November 2002 bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen und auf Grund der mit Bescheid vom 7. September 2004 erteilten Bewilligung für Abweichungen von den Bebauungsvorschriften die Bewilligung erteilt, die beantragte Bauführung vorzunehmen.

Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin hielt die Behörde erster Instanz fest, es liege gemäß § 9 BO eine gültige Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vor, die für die Behörde maßgeblich sei. Einwendungen gegen das Plandokument (PD 7413), das der Bekanntgabe zu Grunde gelegen sei, müssten als unzulässig zurückgewiesen werden, da dieses für die Behörde bindend sei. Es handle sich im gegenständlichen Fall nicht um die Errichtung, sondern um die Erweiterung einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage. § 6 Abs. 8 BO werde daher grundsätzlich eingehalten. Für die Erweiterung der Betriebsanlage, für die im Bauverfahren die Bestimmungen des § 119a BO anzuwenden sei, wie auch für die Aufstellung von Maschinen und Anlagen, eine Bewilligung durch die Gewerbebehörde zwingend erforderlich. In diesem Verfahren könnten die Anrainer ihre Parteistellung wahren und es würden Auflagen erteilt, die sicherstellten, dass die gemäß der Flächenwidmung zulässigen Emissionen nicht überschritten würden. Gemäß § 119a BO würden auch Brandschutz, Löschwasserbedarf, Lüftung, Anliefern, Explosionsgefahr und anderes im Gewerbeverfahren wahrgenommen. Somit müssten die Einsprüche gegen die Hofverbauung als im Gesetz nicht begründet abgewiesen werden.Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin hielt die Behörde erster Instanz fest, es liege gemäß Paragraph 9, BO eine gültige Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vor, die für die Behörde maßgeblich sei. Einwendungen gegen das Plandokument (PD 7413), das der Bekanntgabe zu Grunde gelegen sei, müssten als unzulässig zurückgewiesen werden, da dieses für die Behörde bindend sei. Es handle sich im gegenständlichen Fall nicht um die Errichtung, sondern um die Erweiterung einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage. Paragraph 6, Absatz 8, BO werde daher grundsätzlich eingehalten. Für die Erweiterung der Betriebsanlage, für die im Bauverfahren die Bestimmungen des Paragraph 119 a, BO anzuwenden sei, wie auch für die Aufstellung von Maschinen und Anlagen, eine Bewilligung durch die Gewerbebehörde zwingend erforderlich. In diesem Verfahren könnten die Anrainer ihre Parteistellung wahren und es würden Auflagen erteilt, die sicherstellten, dass die gemäß der Flächenwidmung zulässigen Emissionen nicht überschritten würden. Gemäß Paragraph 119 a, BO würden auch Brandschutz, Löschwasserbedarf, Lüftung, Anliefern, Explosionsgefahr und anderes im Gewerbeverfahren wahrgenommen. Somit müssten die Einsprüche gegen die Hofverbauung als im Gesetz nicht begründet abgewiesen werden.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie rügte, es sei keine Bauplatzschaffung erfolgt, der Bescheid gemäß § 69 BO beziehe sich nur auf das Grundstück Goldschlagstraße 47, die Ausnahmebewilligung sei daher unvollständig. Es liege keine Zustimmung der Grundeigentümer vor und die dem Bescheid zu Grunde liegenden Pläne wichen von den bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Plänen ab. Die Umwidmung sei als bloße Zweckwidmung rechtswidrig und der mit Bescheid vom 19. November 2002 bekannt gegebene Abstand der Baulinien sei nicht aus dem Plandokument (PD 7413) ableitbar. Auf Grund der Rechtswidrigkeit der erfolgten Umwidmung erwiesen sich auch die Ausnahmebewilligungen nach § 69 BO als rechtswidrig, weil diese auf einem rechtswidrigen Plandokument aufbauten. Schließlich werde die zulässige Nutzung im Sinne der §§ 6 und 134 BO überschritten, eine Großtischlerei im Ausmaß von 1.604 m2 widerspreche der Widmung gemischtes Baugebiet. Die Bestimmung des § 119a BO habe schließlich nicht die von der Behörde erster Instanz vermeinten Rechtswirkungen, es sei auch kein Gutachten zur Immissionsproblematik vorgelegt worden. Schließlich seien auch die vorliegenden Unterlagen unzureichend.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie rügte, es sei keine Bauplatzschaffung erfolgt, der Bescheid gemäß Paragraph 69, BO beziehe sich nur auf das Grundstück Goldschlagstraße 47, die Ausnahmebewilligung sei daher unvollständig. Es liege keine Zustimmung der Grundeigentümer vor und die dem Bescheid zu Grunde liegenden Pläne wichen von den bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Plänen ab. Die Umwidmung sei als bloße Zweckwidmung rechtswidrig und der mit Bescheid vom 19. November 2002 bekannt gegebene Abstand der Baulinien sei nicht aus dem Plandokument (PD 7413) ableitbar. Auf Grund der Rechtswidrigkeit der erfolgten Umwidmung erwiesen sich auch die Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 69, BO als rechtswidrig, weil diese auf einem rechtswidrigen Plandokument aufbauten. Schließlich werde die zulässige Nutzung im Sinne der Paragraphen 6 und 134 BO überschritten, eine Großtischlerei im Ausmaß von 1.604 m2 widerspreche der Widmung gemischtes Baugebiet. Die Bestimmung des Paragraph 119 a, BO habe schließlich nicht die von der Behörde erster Instanz vermeinten Rechtswirkungen, es sei auch kein Gutachten zur Immissionsproblematik vorgelegt worden. Schließlich seien auch die vorliegenden Unterlagen unzureichend.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. April 2004 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 15. Bezirk vom 7. September 2004 sowie gegen den Baubewilligungsbescheid der MA 37 vom 25. Oktober 2004 als unbegründet abgewiesen und es würden die angefochtenen Bescheide bestätigt. Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Bestimmungen der §§ 134 Abs. 3, 134a und 119a Abs. 1 BO damit begründet, dass der Beschwerdeführerin als Miteigentümerin einer benachbarten Liegenschaft im Sinne des § 134 Abs. 3 BO Parteistellung zukomme. Weiters sei auf den Bauplatzbewilligungsbescheid der MA 64 vom 17. Jänner 2003 zu verweisen; die mit diesem Bescheid erteilte Abteilungsbewilligung, die die Schaffung eines Bauplatzes zum Gegenstand gehabt habe, sei in Rechtskraft erwachsen und sohin dem gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zu Grunde zu legen. Wenngleich sich das vorliegende Bauvorhaben auf den bewilligten Bauplatz mit diesen Grundstücken beziehe, sei dennoch nach den vorliegenden Einreichplänen nicht die Schaffung einer Werkstätte für eine Tischlerei, sondern die Erweiterung der auf den angeführten Grundstücken bestehenden und bewilligten Werkstättenflächen durch Hofzubauten sowie die Durchführung von räumlichen Änderungen im bestehenden Werkstättenbereich Gegenstand der vorliegenden Baubewilligung. Somit sei auch nicht zu prüfen, ob die Errichtung einer Tischlereiwerkstätte auf den obgenannten Grundstücken mit den Bestimmungen der BO vereinbar wäre, sondern ausschließlich, ob die geplante Erweiterung der bereits bestehenden und bewilligten Werkstättenfläche dieser Tischlerei durch Zubauten in den drei bestehenden Höfen sowie die Errichtung dieser Hofzubauten selbst nach den Bestimmungen der BO und den bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen genehmigungsfähig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. April 2004 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 15. Bezirk vom 7. September 2004 sowie gegen den Baubewilligungsbescheid der MA 37 vom 25. Oktober 2004 als unbegründet abgewiesen und es würden die angefochtenen Bescheide bestätigt. Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Bestimmungen der Paragraphen 134, Absatz 3, 134 a und 119 a Absatz eins, BO damit begründet, dass der Beschwerdeführerin als Miteigentümerin einer benachbarten Liegenschaft im Sinne des Paragraph 134, Absatz 3, BO Parteistellung zukomme. Weiters sei auf den Bauplatzbewilligungsbescheid der MA 64 vom 17. Jänner 2003 zu verweisen; die mit diesem Bescheid erteilte Abteilungsbewilligung, die die Schaffung eines Bauplatzes zum Gegenstand gehabt habe, sei in Rechtskraft erwachsen und sohin dem gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zu Grunde zu legen. Wenngleich sich das vorliegende Bauvorhaben auf den bewilligten Bauplatz mit diesen Grundstücken beziehe, sei dennoch nach den vorliegenden Einreichplänen nicht die Schaffung einer Werkstätte für eine Tischlerei, sondern die Erweiterung der auf den angeführten Grundstücken bestehenden und bewilligten Werkstättenflächen durch Hofzubauten sowie die Durchführung von räumlichen Änderungen im bestehenden Werkstättenbereich Gegenstand der vorliegenden Baubewilligung. Somit sei auch nicht zu prüfen, ob die Errichtung einer Tischlereiwerkstätte auf den obgenannten Grundstücken mit den Bestimmungen der BO vereinbar wäre, sondern ausschließlich, ob die geplante Erweiterung der bereits bestehenden und bewilligten Werkstättenfläche dieser Tischlerei durch Zubauten in den drei bestehenden Höfen sowie die Errichtung dieser Hofzubauten selbst nach den Bestimmungen der BO und den bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen genehmigungsfähig sei.

Nach dem Bescheid über die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vom 19. November 2002 seien für die vom Bauvorhaben betroffene Liegenschaft von den Baulinien entlang der Goldschlagstraße, Stättermayergasse und Preysinggasse bis zu den zu diesen Baulinien parallel verlaufenden inneren Baufluchtlinien die Widmung gemischtes Baugebiet, die Bauklasse III sowie die geschlossene Bauweise festgesetzt. Für den an die inneren Baufluchtlinien anschließenden Teil dieser Liegenschaft seien die Widmung gemischtes Baugebiet, die Bauklasse I mit einer maximalen Gebäudehöhe von 5,0 m sowie die geschlossene Bauweise festgelegt. Die in diesem Hofbereich zur Errichtung gelangenden Gebäude seien mit begehbaren und begrünten Flachdächern auszugestalten.Nach dem Bescheid über die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vom 19. November 2002 seien für die vom Bauvorhaben betroffene Liegenschaft von den Baulinien entlang der Goldschlagstraße, Stättermayergasse und Preysinggasse bis zu den zu diesen Baulinien parallel verlaufenden inneren Baufluchtlinien die Widmung gemischtes Baugebiet, die Bauklasse römisch drei sowie die geschlossene Bauweise festgesetzt. Für den an die inneren Baufluchtlinien anschließenden Teil dieser Liegenschaft seien die Widmung gemischtes Baugebiet, die Bauklasse römisch eins mit einer maximalen Gebäudehöhe von 5,0 m sowie die geschlossene Bauweise festgelegt. Die in diesem Hofbereich zur Errichtung gelangenden Gebäude seien mit begehbaren und begrünten Flachdächern auszugestalten.

Sofern die Beschwerdeführerin geltend mache, der Abstand der Baulinien sei aus dem PD Nr. 7413 nicht ableitbar und betrage in der Natur um ca. 15 bis 20 cm weniger, übersehe sie, dass der im Plan zur Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen ausgewiesene Baulinienabstand für die Parteistellung im gegenständlichen Verfahren und für die Beurteilung und Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens von keinerlei (rechtlicher) Relevanz sei. Bei der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben mit den nach § 6 Abs. 8 BO im Widmungsgebiet gemischtes Baugebiet zulässigen Nutzungen vereinbar sei, komme es nicht auf den konkreten Betrieb, sondern auf die Betriebstype an. Die belangte Behörde hege keinen Zweifel, dass eine Tischlerei mit den üblicherweise in einem solchen Betrieb verwendeten Maschinen und Anlagen, den typischerweise getroffenen Maßnahmen zum Schutz vor Belästigungen, der herkömmlicher Weise entfalteten Tätigkeit und den aus all dem resultierenden Emissionen typenmäßig mit der Widmung gemischtes Baugebiet vereinbar und sohin in dieser Widmung zulässig sei. Im Gegensatz zur Widmung Wohngebiet sei in der Widmung gemischtes Baugebiet die Zulässigkeit von Werkstätten nicht auf solche kleineren Umfanges beschränkt. Folge man der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach Tischlereien mit einer bestimmten Größe nur in einem zusätzlich ausgewiesenen Betriebsbaugebiet errichtet und betrieben werden müssten, so führte dies dazu, dass die Tischlereien dieser Größenordnung nur mehr in Industriegebieten errichtet und erweitert werden dürften, weil auch im Betriebsbaugebiet kein anderer Immissionsmaßstab gelte als im sonstigen gemischten Baugebiet. Dieser Ansicht vermöge sich die belangte Behörde im Hinblick darauf, dass gerade in einem Tischlereibetrieb die für einen solchen Betrieb typischen Anlagen und Maschinen verwendet und Tätigkeiten entfaltet würden, nicht anzuschließen. Der von der Beschwerdeführerin lediglich aus der Größe des verfahrensgegenständlichen Tischlereibetriebes (verwendete Fläche) geschlossenen Unzulässigkeit eines solchen Betriebes im gemischten Baugebiet sei entgegen zu halten, dass dort - im Gegensatz zum Wohngebiet - die zulässige Nutzung nicht auf Werkstätten kleineren Umfanges beschränkt und im gemischten Baugebiet auch mehrere nebeneinander liegende Tischlereien mit einer vergleichbaren Gesamtfläche sowie mit denselben Maschinen, Anlagen und Tätigkeiten typenmäßig unzweifelhaft zulässig wären. Die Erweiterung des auf den in Rede stehenden Grundstücken bestehenden Tischlereibetriebes sei daher typenmäßig mit der Widmung gemischtes Baugebiet vereinbar.Sofern die Beschwerdeführerin geltend mache, der Abstand der Baulinien sei aus dem PD Nr. 7413 nicht ableitbar und betrage in der Natur um ca. 15 bis 20 cm weniger, übersehe sie, dass der im Plan zur Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen ausgewiesene Baulinienabstand für die Parteistellung im gegenständlichen Verfahren und für die Beurteilung und Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens von keinerlei (rechtlicher) Relevanz sei. Bei der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben mit den nach Paragraph 6, Absatz 8, BO im Widmungsgebiet gemischtes Baugebiet zulässigen Nutzungen vereinbar sei, komme es nicht auf den konkreten Betrieb, sondern auf die Betriebstype an. Die belangte Behörde hege keinen Zweifel, dass eine Tischlerei mit den üblicherweise in einem solchen Betrieb verwendeten Maschinen und Anlagen, den typischerweise getroffenen Maßnahmen zum Schutz vor Belästigungen, der herkömmlicher Weise entfalteten Tätigkeit und den aus all dem resultierenden Emissionen typenmäßig mit der Widmung gemischtes Baugebiet vereinbar und sohin in dieser Widmung zulässig sei. Im Gegensatz zur Widmung Wohngebiet sei in der Widmung gemischtes Baugebiet die Zulässigkeit von Werkstätten nicht auf solche kleineren Umfanges beschränkt. Folge man der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach Tischlereien mit einer bestimmten Größe nur in einem zusätzlich ausgewiesenen Betriebsbaugebiet errichtet und betrieben werden müssten, so führte dies dazu, dass die Tischlereien dieser Größenordnung nur mehr in Industriegebieten errichtet und erweitert werden dürften, weil auch im Betriebsbaugebiet kein anderer Immissionsmaßstab gelte als im sonstigen gemischten Baugebiet. Dieser Ansicht vermöge sich die belangte Behörde im Hinblick darauf, dass gerade in einem Tischlereibetrieb die für einen solchen Betrieb typischen Anlagen und Maschinen verwendet und Tätigkeiten entfaltet würden, nicht anzuschließen. Der von der Beschwerdeführerin lediglich aus der Größe des verfahrensgegenständlichen Tischlereibetriebes (verwendete Fläche) geschlossenen Unzulässigkeit eines solchen Betriebes im gemischten Baugebiet sei entgegen zu halten, dass dort - im Gegensatz zum Wohngebiet - die zulässige Nutzung nicht auf Werkstätten kleineren Umfanges beschränkt und im gemischten Baugebiet auch mehrere nebeneinander liegende Tischlereien mit einer vergleichbaren Gesamtfläche sowie mit denselben Maschinen, Anlagen und Tätigkeiten typenmäßig unzweifelhaft zulässig wären. Die Erweiterung des auf den in Rede stehenden Grundstücken bestehenden Tischlereibetriebes sei daher typenmäßig mit der Widmung gemischtes Baugebiet vereinbar.

Nach den Einreichplänen weiche das beantragte Bauvorhaben von den bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen sowie von den Bestimmungen der BO insofern ab, als durch den geplanten Aufzugsschachtzubau im Hof die parallel zur Goldschlagstraße verlaufende innere Baufluchtlinie um 1,70 m überschritten werde. Weiters werde durch die geplante Überdachung der drei Innenhöfe von der Bestimmung des § 76 Abs. 10a BO insofern abgewichen, als durch das vorliegende Bauvorhaben statt der erforderlichen frei zu bleibenden Fläche von 110,40 m2 lediglich 20,08 m2 unversiegelt und unverbaut blieben. Es sei daher die Erwirkung einer Bewilligung unwesentlicher Abweichungen gemäß § 69 Abs. 1 lit. a und s BO erforderlich. Grundvoraussetzung für die Gewährung einer solchen Ausnahmebewilligung sei, dass dadurch der Umfang einer unwesentlichen Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht überschritten werde. Eine wesentliche, gegen § 69 Abs. 2 BO verstoßende Abweichung könne nur dann zu Recht behauptet werden, wenn dieser "eine den geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz" innewohne. Jede einzelne Abweichung von den Bebauungsvorschriften sei für sich zu prüfen, ob es sich um eine unwesentliche Abweichung handle. Dass durch die für das gegenständliche Bauvorhaben erforderlichen Abweichungen gemäß § 69 Abs. 1 lit. a und s BO von den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes wesentlich abgewichen werde und somit diesen erforderlichen Abweichungen eine den geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz innewohne, könne seitens der belangten Behörde nicht erkannt werden und werde auch von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Durch die geplante Errichtung des hofseitigen Aufzugsschachtes werde die innere Baufluchtlinie um 1,70 m lediglich auf eine Länge von ca. 2,10 m überschritten. Da sich diese Überschreitung lediglich auf einen geringen Teil der Hoffront beziehe, sei schon aus diesem Grunde von einer unwesentlichen Abweichung von den Bebauungsvorschriften auszugehen. Da es auch keinem Zweifel unterliege, dass die Herstellung eines Aufzuges eine zeitgemäße Ausstattung des konsensgemäßen Baubestandes darstelle, liege auch ein maßgebender, für diese Abweichung sprechender Grund vor. Auch hinsichtlich der erforderlichen Abweichung von der Bestimmung des § 76 Abs. 10a BO könne eine wesentliche Abweichung im Sinne des § 69 Abs. 2 BO nicht erkannt werden; dies im Hinblick darauf, dass die in Rede stehende, unversiegelt zu belassende Fläche erst durch die Zusammenlegung der drei Grundstücke erforderlich geworden sei und vor der Zusammenlegung dieser Grundstücke auf Grund der jeweiligen Grundstücksgröße überhaupt keine unversiegelte Fläche erforderlich gewesen wäre. Da durch die Überdachung der bereits versiegelten und betrieblich genutzten Hofflächen eine Minderung der Emissionen des Betriebes erreicht werde und diese demnach auch dem Schutz der Anrainer dienlich sei, liege auch hinsichtlich dieser Abweichung gemäß § 69 Abs. 1 lit. s BO ein gewichtiger Grund vor, der für die Abweichung spreche. Auch die weiteren für die Gewährung der erforderlichen Ausnahmebewilligung nach lit. a und s vorgesehenen Voraussetzungen lägen vor und den Darlegungen des Bescheides des Bauausschusses seien auch jene Gründe zu entnehmen, die für die angeführten Abweichungen sprechen. Demnach entspreche die gewährte Ausnahmebewilligung den Bestimmungen des § 69 BO, zumal die für die Abweichungen sprechenden Gründe zweifelsfrei überwögen. Wenn die Beschwerdeführerin meine, Gegenstand der Ausnahmebewilligung sei ausschließlich die Liegenschaft Goldschlagstraße 47 (EZ 637) und es sei bloß für diese Liegenschaft und nicht für alle drei in Rede stehenden Grundstücke die erforderliche Ausnahmebewilligung erteilt worden, übersehe sie, dass sich der Spruch des Bauausschussbescheides auf das zu einer näher genannten Zahl der Baubehörde erster Instanz (in dieser Geschäftszahl findet sich auch die Adresse Goldschlagstraße 47) anhängige Bauvorhaben beziehe, welches sich nach den entsprechenden Einreichplänen auf die verfahrensgegenständliche und bewilligte Liegenschaft mit den Grundstücken 696, 882/1 und 697 erstrecke. Daher lasse sich leicht erkennen, dass sich die Ausnahmebewilligung auf das gesamte Bauvorhaben auf der verfahrensgegenständlichen, aus drei zusammen gelegten Grundstücken bestehenden Liegenschaft beziehe, zumal andernfalls die gewährte Ausnahmebewilligung gemäß § 69 Abs. 1 lit. s BO auch gar nicht erforderlich gewesen wäre. Die Erteilung der erforderlichen Ausnahmebewilligung nach § 69 Abs. 1 lit. a und s BO habe nun zur Folge, dass dieses Bauvorhaben mit den entsprechenden Bestimmungen der BO nicht mehr im Widerspruch stehe.Nach den Einreichplänen weiche das beantragte Bauvorhaben von den bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen sowie von den Bestimmungen der BO insofern ab, als durch den geplanten Aufzugsschachtzubau im Hof die parallel zur Goldschlagstraße verlaufende innere Baufluchtlinie um 1,70 m überschritten werde. Weiters werde durch die geplante Überdachung der drei Innenhöfe von der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 10 a, BO insofern abgewichen, als durch das vorliegende Bauvorhaben statt der erforderlichen frei zu bleibenden Fläche von 110,40 m2 lediglich 20,08 m2 unversiegelt und unverbaut blieben. Es sei daher die Erwirkung einer Bewilligung unwesentlicher Abweichungen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera a und s BO erforderlich. Grundvoraussetzung für die Gewährung einer solchen Ausnahmebewilligung sei, dass dadurch der Umfang einer unwesentlichen Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht überschritten werde. Eine wesentliche, gegen Paragraph 69, Absatz 2, BO verstoßende Abweichung könne nur dann zu Recht behauptet werden, wenn dieser "eine den geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz" innewohne. Jede einzelne Abweichung von den Bebauungsvorschriften sei für sich zu prüfen, ob es sich um eine unwesentliche Abweichung handle. D

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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