RS OGH 2014/3/13 5Ob8/14h, 5Ob27/15d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2014
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Norm

GBG §87 Abs1
WrAuslGEG §5 Abs3 Satz1
GOG §89c Abs1

Rechtssatz

Der nach § 5 Abs 3 Satz 1 WrAuslGEG geforderte Nachweis der Staatsangehörigkeit kann sowohl durch einen Staatsbürgerschaftsnachweis als auch durch einen Reisepass erfolgen. Diese Urkunden zählen zu den sogenannten Bewilligungsurkunden, auf die sich das in § 87 Abs 1 GBG normierte Erfordernis der Vorlage im Original nicht bezieht. Es ist aber erforderlich, dass solche Urkunden in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. An diesem Erfordernis ist auch für den Fall einer notwendig elektronischen Einbringung von Grundbuchsanträgen festzuhalten (vgl 5 Ob 162/13d).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 8/14h
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 8/14h
  • 5 Ob 27/15d
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 27/15d
    nur: Der nach § 5 Abs 3 Satz 1 WrAuslGEG geforderte Nachweis der Staatsangehörigkeit kann sowohl durch einen Staatsbürgerschaftsnachweis als auch durch einen Reisepass erfolgen. (T1)
    Beisatz: Gleiches gilt auch für einen schweizer Reisepass und die schweizer Staatsangehörigkeit, dienen doch gemäß Art 1 Abs 2 Bundesgesetz über die Ausweise für schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG) Ausweise im Sinn dieses Gesetzes der Inhaberin oder dem Inhaber gerade zum Nachweis der schweizer Staatsangehörigkeit und der eigenen Identität. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129375

Im RIS seit

13.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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