Norm
FamZeitbG §2 Abs1 Z5Rechtssatz
Da das Gesetz auf eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit abstellt, muss diese sechsmonatige Erwerbstätigkeit bereits begonnen haben, um in der Folge ? gegebenenfalls unschädlich ? unterbrochen werden zu können. Das Nichtbestehen einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu Beginn des sechsmonatigen Zeitraums stellt daher keine „Unterbrechung“ im Sinne des Gesetzes dar, sodass die Anspruchsvoraussetzung iSd § 24 Abs 1 Z 2 KBGG in diesen Zeiträumen nicht erfüllt ist.Da das Gesetz auf eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit abstellt, muss diese sechsmonatige Erwerbstätigkeit bereits begonnen haben, um in der Folge ? gegebenenfalls unschädlich ? unterbrochen werden zu können. Das Nichtbestehen einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu Beginn des sechsmonatigen Zeitraums stellt daher keine „Unterbrechung“ im Sinne des Gesetzes dar, sodass die Anspruchsvoraussetzung iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG in diesen Zeiträumen nicht erfüllt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129363Im RIS seit
08.05.2014Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021